Rz. 88

[Autor/Stand] Der Einspruch bedarf keiner Begründung, doch ist eine solche zweckmäßig, um der FinB, der StA und dem Gericht neue Gesichtspunkte zur Überprüfung und ggf. zur Abänderung des Bußgeldbescheids bzw. zur Einstellung des Verfahrens zu geben.

 

Rz. 89

[Autor/Stand] Der Einspruch darf nicht mit einer Bedingung versehen werden[3].

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 67 Abs. 2 OWiG[5]). Dabei kann der Einspruch nicht nur auf einzelne Taten im prozessualen Sinne beschränkt werden, sondern auch auf einzelne Beschwerdepunkte hinsichtlich einer Tat.

 

Beispiel

Die FinB hat gegen den Unternehmer einen Bußgeldbescheid wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) i.H.v. 2.500 EUR erlassen. K legt fristgerecht Einspruch ein

  a) und trägt einige entlastende Umstände vor. Da er jedoch von deren Durchschlagskraft selbst nicht überzeugt ist, macht er seinen Einspruch davon abhängig, dass die Geldbuße im weiteren Verfahren nicht etwa erhöht werde.
  b) mit der Begründung, die festgesetzte Geldbuße sei unangemessen hoch.

Der unter a) genannte Einspruch ist unwirksam, da er an eine Bedingung geknüpft ist (s. Nachw. Rz. 89). Zulässig ist aber die Begründung zu b), mit der U nur die Höhe der Geldbuße angreift.

Die Beschränkung des Einspruchs gem. § 67 Abs. 2 OWiG führt dann zur Teilrechtskraft des Bußgeldbescheids[6].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[3] Vgl. OLG Hamm v. 13.11.1972 – 2 Ss OWi 1284/72, NJW 1973, 257; OLG Hamm v. 5.4.1974 – 5 Ss OWi 235/74, MDR 1974, 777.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[5] I.d.F. des ÄndGOWiG 1998, BGBl. I 1998, 156.
[6] Rebmann/Roth/Herrmann, § 67 OWiG Rz. 7a.

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