Rz. 72
[Autor/Stand] Liegen keine Verfahrenshindernisse vor und hält die BuStra (HZA) nach Aufklärung des Sachverhalts eine Steuerordnungswidrigkeit für erwiesen und deren Ahndung mit einer Geldbuße nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 Abs. 1 OWiG) für geboten, so erlässt sie gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid (vgl. § 65 OWiG). Als zulässige Sanktion kann im Bußgeldbescheid nur eine Geldbuße (Näheres s. § 377 Rz. 27 und 85 ff.) verhängt oder eine Nebenfolge (s. Rz. 139) angeordnet werden.
Rz. 73
[Autor/Stand] Ausnahmsweise wird die Steuerordnungswidrigkeit nicht durch einen Bußgeldbescheid, sondern durch Strafbefehl oder Urteil/Beschluss, in folgenden Fällen geahndet:
- die FinB verfolgt eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt, und beantragt, gem. § 410 Abs. 2, § 400 AO den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken (Ahndung durch Strafbefehl);
- der Betroffene legt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der FinB ein (Ahndung durch Urteil oder Beschluss, §§ 71, 72, 79 Abs. 5 und 6 OWiG; s. Rz. 111, 112);
- die StA erstreckt die öffentliche Klage auf eine mit der Straftat zusammenhängende Steuerordnungswidrigkeit (§§ 64, 83 OWiG; Ahndung durch Urteil oder Strafbefehl);
- im Strafverfahren beurteilt das Gericht die Tat nur als Steuerordnungswidrigkeit (§ 82 OWiG; Ahndung durch Urteil).
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