Rz. 50

[Autor/Stand] (Angeklagter → Staatskasse bei Freispruch)

An das Amtsgericht

– ... –

In dem Strafverfahren

Gegen ...

– Az ... –

beantrage ich die Festsetzung der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen gegenüber der Staatskasse wie folgt:

 
I. Persönliche Auslagen des Angeklagten    
1. Fahrtkosten § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO, § 5 JVEG ... EUR
2. Verdienstausfall § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO, § 22 JVEG ... EUR
 
II. Rechtsanwaltskosten des Verteidigers[2]    
1. Grundgebühr für den Verteidiger Nr. 4100 RVG-VV 220 EUR
2. Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren Nr. 4104 RVG-VV 165 EUR
3. Verfahrensgebühr gerichtl. Verfahren Nr. 4106 RVG-VV 140 EUR
4. Terminsgebühr Nr. 4108 RVG-VV 260 EUR
5. Auslagenpauschale[3] Nr. 7002 RVG-VV 20 EUR
6. Schreibauslagen (... Kopien) Nr. 7000 RVG-VV ... EUR
7. Abwesenheitsgeld bis ... Stunden Nr. 7005 RVG-VV ... EUR
8. Fahrtkosten (Pkw) für ... km Nr. 7003 RVG-VV ... EUR
Summe netto   ... EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 RVG-VV ... EUR
Zwischensumme   ... EUR
Summe   ... EUR

Ich beantrage ferner, die Verzinsung der festzusetzenden Kosten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tag der Anbringung des Gesuchs bei Gericht auszusprechen. Nach erfolgter Festsetzung bitte ich um Vermittlung der Auszahlung des festgesetzten Betrages.

Der Angeklagte kann die Umsatzsteuer auf die ihm entstandenen Anwaltsgebühren nicht als Vorsteuer geltend machen.

Rechtsanwalt

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] Bei den bezifferten Gebühren handelt es sich um die jeweilige Mittelgebühr.
[3] Kosten für Akteneinsicht (z.B. gem. Nr. 9003 GKG KostVerz.: 12 EUR) und Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 RVG-VV können nicht nebeneinander geltend gemacht werden (LG Leipzig v. 2.9.2008 – 6 Qs 70/08, RVG professionell 2009, 33 m. Anm. Burhoff, s. www.burhoff.de). Soweit die Auslagen des Verteidigers den Pauschalbetrag übersteigen, steht es ihm frei, seine Auslagen gem. Nr. 7001 RVG-VV nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen und die pauschalen Aktenversendungsentgelte in die Berechnung einzubeziehen.

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