Rz. 10
[Autor/Stand] Die Entschädigung der vorbezeichneten berechtigten Personen erfolgt für die im JVEG aufgeführten Aufwendungen und Leistungen in der jeweils angegebenen Höhe. Die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen richtet sich dabei teils nach unterschiedlichen Grundsätzen, teils nach gemeinsamen Vorschriften.
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