Rz. 21
[Autor/Stand] Die entschädigungsberechtigten Personen (s. Rz. 7) werden nur auf Verlangen, nicht von Amts wegen entschädigt (§ 2 Abs. 1 JVEG). Der Berechtigte muss den Antrag auf Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach seiner Heranziehung bzw. nach dem Ersuchen stellen[2]; andernfalls erlischt der Anspruch (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Zum Fristbeginn vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1–5 JVEG. Sie ist nur bei Antragstellung gegenüber der zuständigen Stelle (s. Rz. 23) gewahrt. Der Antrag ist formlos zulässig und kann auch mündlich gestellt werden. Der Anspruch braucht nicht beziffert zu werden.
Die Frist kann auf begründeten Antrag hin verlängert werden (§ 2 Abs. 1 Satz 4 JVEG); bei Ablehnung ist der Antrag dem Gericht vorzulegen, das durch Beschluss entscheidet. Bei Fristversäumung kann durch das Gericht (nun auch für Zeugen) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (Näheres dazu in § 2 Abs. 2 JVEG).
Rz. 22
[Autor/Stand] Der Entschädigungsanspruch verjährt, wenn er nicht gem. § 2 Abs. 1 oder 2 JVEG erloschen ist, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Frist begonnen hat (§ 2 Abs. 3 JVEG).
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