Rz. 450

[Autor/Stand] Bei nachträglich als unzulässig festgestellten Ermittlungsmaßnahmen kommen Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), beispielsweise nach § 2 Abs. 1 StrEG (U-Haft), § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG (Sicherstellung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder Vermögensarrest) in Betracht. Hierfür muss der Betroffene in einem zweistufigen Verfahren nach dem StrEG form- und fristgerecht zunächst eine Entscheidung dem Grunde nach anstrengen (vgl. §§ 8, 9 StrEG), ehe er gegenüber der das Ermittlungsverfahren führenden StA die Entschädigung konkret beziffert (vgl. § 10 StrEG) geltend machen kann (s. dazu § 385 Rz. 887 ff.).

 

Rz. 451

[Autor/Stand] Des Weiteren können Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (z.B. bei voreiligen Ermittlungen ohne begründeten Anfangsverdacht oder Durchsuchungen zum Zwecke der Ausforschung) geltend gemacht werden (s. § 385 Rz. 886).

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023

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