Schrifttum:

1. Monographien: Roth, Sammelauskunftsersuchen und internationale Gruppenanfragen, 2014.

2. Einzelbeiträge: Apitz, Auskunftsersuchen der Steuerfahndung im Rahmen von Vorfeldermittlungen, StBp 2006, 224; Arndt, Vorfeldermittlungen, Gruppenverdacht und Sammelauskunftsersuchen – zu den Grenzen der Ermittlungsaufgabe gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, in Festgabe Felix, 1989, S. 1; Bischoff, Kurzzeitige Vermietung über Airbnb im steuer- und steuerstrafrechtlichen Blickpunkt, Stbg 2021, 11; Bülte, Auskunftsersuchen der Steuerfahndung an im Inland ansässige oder deutsche Mitarbeiter ausländischer Kreditinstitute, wistra 2008, 292; Derlath, Kontrollmitteilungen im Erbfall, PStR 2001, 49; Eich, Auskunftsersuchen an Dritte, AO-StB 2004, 18; Eisolt, Zulässigkeit von Sammelauskunftsersuchen zu den Nutzern einer Internethandelsplattform, DStR 2012, 1840; Franke-Roericht, Risikokontrolle durch systematische Steueraufsicht: Task Force, Servista & Co., AO StB 2016, 167 (Teil 1), AO-StB 2016, 204 (Teil 2); Gehm, Zur Zulässigkeit von Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung, ZWH 2016, 393; Grimm/Hindersmann, Einstweiliger Rechtsschutz bei Sammelauskunftsverfahren, PStR 2004, 49; Herrmann, Doppelfunktion der Steuerfahndung als Steuerkriminalpolizei und Finanzbehörde, in DStJG 38 (2015), S. 249; Kehr, Datenschutzrechtliche Analyse des Auskunftsersuchens gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO, PStR 2015, 152; Kusnik, Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zu Kunden von Unternehmen: Was darf die Finanzbehörde?, DB 2015, 697; Löwe-Krahl, Internethandel: Auskunftsverpflichtung auch bei Datenspeicherung im Ausland, PStR 2013, 257; Löwe-Krahl, Internethandelsplattform gegenüber Steuerfahndung auskunftspflichtig, PStR 2015, 319; Marx/Soyka, Auskunftsersuchen der Steuerfahndung zur Ermittlung von Spekulationsgewinnen in der Praxis, DStR 2003, 1947; Matthes, Noch Sammelauskunftsersuchen oder schon "Rasterfahndung", PStR 2007, 166; Ransiek, Die Information der Kunden über strafprozessuale und steuerrechtliche Ermittlungsmaßnahmen bei Kreditinstituten, wistra 1999, 401; Rau, Sammelauskunftsersuchen: Drittanbieter mit Jahresumsatz von mindestens 17.500 EUR, PStR 2012, 143; Rau, Verhältnismäßigkeit eines Auskunftsersuchens der Steufa nach eingestelltem Steuerstrafverfahren, PStR 2013, 99; Roth, Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung: Private Geheimhaltungsklauseln und mittelbarer Auslandsbezug, Stbg 2013, 451; Roth, Steueraufsicht durch Sammelauskunftsersuchen: Voraussetzungen und Branchenbesonderheiten, StBp 2015, 217; Roth, Bank im Inland: Anzeigepflichten für Konten bei Zweigniederlassungen im Ausland europarechtswidrig?, PStR 2015, 51; Teubner/Wattenberg, Auskunftsersuchten der Steuerfahndungsämter gegenüber Kreditinstituten bei Spekulationsgewinnen im Wertpapierbereich, BB 2003, 444; von Wedelstädt, Sammelauskunftsersuchen – Zulässigkeit, Rechtsschutz, AO-StB 2011, 19; Weidemann, Zur Zulässigkeit des Sammelauskunftsersuchens aufgrund von § 208 I 1 Nr. 3 AO, wistra 2006, 452; Zühlke, Mitwirkung der Banken bei der Steuerumgehung im Bereich der Erbschaftsteuer, StBp 2007, 97.

1. Voraussetzungen

 

Rz. 470

[Autor/Stand] Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO sind die am Besteuerungsverfahren Beteiligten wie auch andere Personen als nichtbeteiligte Dritte verpflichtet, der FinB die "zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts" erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nach der Rspr.[2] müssen sich Auskunftsersuchen nicht auf den Einzelfall eines namentlich bekannten Stpfl. begrenzen, sondern können sich auf einen größeren Kreis unbekannter, potentieller Stpfl. beziehen, soweit ein hinreichender Anlass (s. dazu Rz. 216 ff.) gegeben ist. Die Steuerfahndung kann mithin das Instrument des Sammelauskunftsersuchens zur Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S.d. § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. § 93 Abs. 1 AO nutzen[3]. Das Sammelauskunftsverfahren, bei dem von einer zentralen Auskunftsperson eine Vielzahl von Daten zu gleichgelagerten Sachverhalten und Betroffenen angefordert werden, hat an Bedeutung stark zugenommen[4]. Es ist das wichtigste Instrument der Steueraufsicht[5].

 

Rz. 471

[Autor/Stand] Durch das StUmbBG vom 23.6.2017[7] ist § 93 Abs. 1a AO mit Wirkung vom 23.6.2017 eingefügt worden, welcher (auch) die Befugnis der Finanzbehörde (allgemeine Finanzämter) zum Sammelauskunftsersuchen regelt:

§ 93 AO Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

 

Rz. 472

[Autor/Stand] Die tatbestandlichen formulierten Voraussetzungen der Norm sind deckungsgleich mit den bisherigen Anforderungen der R...

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