Rz. 102

[Autor/Stand] Die Beamten der Zollfahndung (Bundesbörden) sind bei der Vornahme von Diensthandlungen nicht an die Ortsgrenzen oder Grenzen des jeweiligen Bundeslandes ihrer Dienststelle gebunden. Sie können, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mithin auch außerhalb dieses örtlichen Bezirks im gesamten Bundesgebiet Amtshandlungen vornehmen[2]. Die Ermittlungszuständigkeit endet an der Bundesgrenze[3].

Im Hinblick auf die Inanspruchnahme der internationalen Rechts- und Amtshilfe in Fiskal- und Strafsachen wird auf § 399 Rz. 700 ff. m.w.N. verwiesen. Im Hinblick auf entsprechende eingehende Ersuchen aus dem Ausland wird auf die diesbezügliche Kompetenz des ZKA gem. § 3 Abs. 7 ZdFG verwiesen.

 

Rz. 103– 109

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[2] Tormöhlen in HHSp., § 404 AO Rz. 78; Hoyer/Scharenberg in Gosch, § 404 AO Rz. 29, Klaproth in Schwarz/Pahlke, § 404 AO Rz. 9; Roth in Rolletschke/Kemper/Roth, § 404 AO Rz. 37.
[3] Webel in JJR9, § 404 AO Rz. 109 (9. Aufl. online).
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023

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