Rz. 97

[Autor/Stand] Die Steufa ist, ungeachtet ihrer Organisationsmodelle, nicht nur für den auf diese Weise begrenzten Bezirk örtlich zuständig. Die Aufgabenbereiche der Steuerfahndungsdienste als z.B. in Nordrhein-Westfalen angegliederte Dienststellen der Landes-FinB sind jedenfalls innerhalb des jeweiligen Bundeslandes vom Gesetz her nicht auf einen bestimmten örtlichen Bezirk begrenzt[2]. Dies folgt schon aus der länderbezogenen Verbandskompetenz der Steuerfahndung[3].

 

Rz. 98

[Autor/Stand] Eine länderübergreifende Zuständigkeitsregelung, wie sie etwa für die Polizei aufgrund entsprechender Abkommen getroffen worden ist, ist für die Steuerfahndungsstellen de lege lata nicht vorgesehen. Nur soweit Steueransprüche betroffen sind, für die das FA, dem die Fahndungsstellen angehören, die verbandsmäßige und örtliche Zuständigkeit besitzt, können Amtshandlungen außerhalb der Landesgrenzen vorgenommen werden[5]. Strafrechtliche Ermittlungen der Steufa im gesamten Bundesgebiet sind daher, obwohl in der Praxis üblich[6], unzulässig[7]. Insoweit müsste eine § 17 Abs. 4 FVG entsprechende ausdrückliche Regelung getroffen werden[8]. In der Praxis (so auch bei gemeinsamen Dienststellen) erfolgen zudem gemeinsame Ermittlungen von ZFÄ und Steuerfahndung bundesweit.

 

Rz. 99

[Autor/Stand] Eine Bundessteuerfahndung ist in Deutschland vom Gesetzgeber (bisher) nicht vorgesehen[10]. Ihre rechtliche Ausgestaltung wäre angesichts der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Steuerverwaltungshoheit nach Art. 108 GG auch schwierig umzusetzen[11].

Das BMF hat ein Eckpunktepapier mit Datum vom 23.8.2022 unter dem Titel "Eine schlagkräftigere Bekämpfung von Finanzkriminalität und effektivere Sanktionsdurchsetzung in Deutschland" veröffentlicht[12]. Demnach soll eine neue Bundesoberbehörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (BBF) eingerichtet werden, welche aus drei Säulen besteht und (u.a.) die Ermittlungstätigkeit für große und komplexe Fälle von Finanzkriminalität (insb. internationale Geldwäsche) übernehmen wird. Die erste Säule unter dem Dach der BBF wird das neue Bundesfinanzkriminalamt (BFKA). Das Financial Intelligence Unit (FIU), als zweite Säule innerhalb des BBF, wird ein enger Partner des BFKA. Die dritte Säule es BBF ist die neu zu schaffende Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht. In dieser Hinsicht bleibt die Gesetzgebung abzuwarten.

 

Rz. 100

[Autor/Stand] Das BZSt ist für die Bereiche, in welchem ihm steuerverwaltende Tätigkeiten übertragen wurden, allein zuständig (keine Tätigkeit der Landesfinanzbehörden). Der neu eingefügte § 208a AO hat insoweit auch die Aufgabe der steuerlichen Vorfeldermittlungen für diese Bereiche dem BZSt übertragen, so dass insoweit eine Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet besteht[14].

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Ermittlungen der Steufa außerhalb des Bundesgebietes sind durch das Völkerrecht untersagt[16]. Die Unzulässigkeit ausländischer Ermittlungen kann auch nicht durch die Zustimmung des Betroffenen oder z.B. eines Zeugen geheilt werden[17]. In diesen Fällen kann hinsichtlich der unzulässig gewonnenen Erkenntnisse ein Beweisverwertungsverbot bestehen, soweit die Ermittlungshandlung im Ausland angefochten wird (s. § 399 Rz. 1250 ff.)[18].

Werden Ermittlungshandlungen im Ausland erforderlich, sind die Fahndungsbehörden auf die Möglichkeiten der internationalen Rechts- und Amtshilfe in Fiskal- und Strafsachen angewiesen (s. näher dazu § 399 Rz. 700 ff. und 1075 ff. m.w.N.)[19]. Nur mit Zustimmung der ausländischen Steuerbehörden dürfen dann auch deutsche Fahndungsbeamte hinzugezogen werden[20].

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[2] Insoweit unstr., vgl. BFH v. 2.8.1962 – IV 346/60 U, BStBl. III 1963, 49 (51); Tormöhlen in HHSp., § 208 AO Rz. 73 und § 404 AO Rz. 78 m.w.N.; Hoyer/Scharenberg in Gosch, § 404 AO Rz. 25; Maurer in Wannemacher6, Rz. 3095.
[3] Roth in Rolletschke/Kemper/Roth, § 404 AO Rz. 38.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[5] Seer in Tipke/Kruse, § 208 AO Rz. 41.
[6] Franke-Roericht in Hüls/Reichling2, § 404 AO Rz. 81.
[7] So mit Recht Tormöhlen in HHSp., § 208 AO Rz. 73 und § 404 AO Rz. 78; a.A. für bundesweite Zuständigkeit der Steuerfahndung: Klaproth in Schwarz/Pahlke, § 404 AO Rz. 10; Roth in Rolletschke/Kemper/Roth, § 404 AO Rz. 40; Hoyer/Scharenberg in Gosch, § 404 AO Rz. 26; Rüsken in Klein16, § 208 AO Rz. 11; laut Webel in JJR9, § 404 AO Rz. 108 (9. Aufl. online) sind die Maßnahmen selbst bei örtlicher Unzuständigkeit strafprozessual wirksam.
[8] Vgl. Tormöhlen in HHSp., § 208 AO Rz. 73; Maurer in Wannemacher6, Rz. 3095.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[10] Tormöhlen in HHSp., § 208 AO Rz. 24a.
[11] Ausführlich: Franke-Roericht in Hüls/Reichling2, § 404 AO Rz. 58 ff. (64); Roth in Rolletschke/Kemper/Roth, § 404 AO Rz. 21.
[12] Veröffentlicht auf der Homepage des BMF; hierzu Stahlschmidt, StB 2022, Heft 9 S. I.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[14] Roth in Rolletschke/Kemper/Roth, § 404 AO Rz. 42a.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand:...

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