Rz. 26

[Autor/Stand] Die in § 403 Abs. 3 AO vorgeschriebene Mitteilung der Anklageschrift (§ 170 Abs. 1 StPO) und des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls (§§ 407 ff. StPO; s. dazu die Erl. zu § 400 AO) soll die FinB über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Auffassung der StA unterrichten. Dadurch soll die FinB in die Lage versetzt werden, von ihren Mitwirkungsrechten im gerichtlichen Verfahren (vgl. § 407 AO) Gebrauch zu machen.

Die Information über den Abschluss des Verfahrens versetzt die FinB zudem in die Lage, ihr Recht auf Akteneinsicht in die Ermittlungsakten bzw. auf die Besichtigung der vorhandenen Beweismittel (§ 395 AO) auszuüben. Näheres dazu s. dort.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Die Unterrichtungspflicht besteht auch dann, wenn die FinB eine von ihr ausermittelte Steuerstrafsache anklagereif an die StA nach § 400 Halbs. 2 AO abgegeben hat (s. § 400 Rz. 129)[3]. Eine entsprechende Anwendung des § 403 Abs. 3 AO ist zudem erwägenswert für den Fall, dass die StA einen Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren stellt, denn auch insoweit ist – ansonsten – die FinB selbständig antragsbefugt (§ 401 AO).

 

Rz. 28

[Autor/Stand] In der Praxis erhält die FinB eine Kopie der ergangenen abschließenden Entscheidung. Eine Anhörung vor der beabsichtigten Entscheidung erfolgt allerdings nicht[5].

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Eine Unterlassung der Mitteilung ist rechtlich bedeutungslos (s. Rz. 43)[7].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[3] Kemper in Rolletschke/Kemper/Roth, § 403 AO Rz. 14.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023

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