Rz. 231

[Autor/Stand] Der Antrag der StA auf Erlass eines Strafbefehls nach § 408a StPO muss den Anforderungen des § 409 Abs. 1 Nr. 1–7 StPO entsprechen (s. Rz. 86 ff.). Die StA kann den Strafbefehlsantrag in der Hauptverhandlung auch mündlich beantragen (§ 408a Abs. 1 Satz 2 StPO). Der wesentliche Inhalt ist dann in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021

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