Rz. 816

[Autor/Stand] Für Zwecke der Umsatzsteuer ist der automatische Auskunftsverkehr auf der Grundlage der Mehrwertsteuer-Zusammenarbeitsverordnung von besonderer Bedeutung. Es geht dabei um die systematische Übermittlung von steuerlich relevanten Daten auf elektronischem Wege, die insb. für die Bekämpfung der Steuerhinterziehung bei innergemeinschaftlichen Umsätzen nützlich sein können (Erwägungsgründe Nr. 11 und 13 MwSt-ZVO). Plattform ist das elektronische MwSt-Informations-Austausch-System (MIAS)[2], wonach wichtige steuerlich relevante Daten in das elektronische System einzustellen und über fünf Jahre zu speichern sind (Art. 17–20 MwSt-ZVO).[3] Voraussetzung für die Pflicht zur Übermittlung ist, dass die entsprechenden Informationen für die Kontrolle im anderen Mitgliedstaat (Bestimmungsmitgliedstaat) notwendig sind oder dort ein Verstoß gegen die MwSt-Vorschriften begangen oder vermutlich begangen wurde oder dort die Gefahr eines Steuerverlusts besteht (Art. 13 Abs. 1 MwSt-ZVO). Danach sind Informationen über die Erteilung von MwSt-Identifikationsnummern sowie über MwSt-Erstattungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Stpfl. zu übermitteln (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a MwSt-ZVO, Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 DurchfVO EU Nr. 79/2012). Ferner besteht auch die Verpflichtung zum automatischen Auskunftsaustausch über neue Fahrzeuge (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a MwSt-ZVO, Art. 2 Nr. 2, Art. 3 Abs. 2 DurchfVO EU Nr. 79/2012).

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] Hierzu im Überblick Hendricks, Internationale Informationshilfe im Steuerverfahren, S. 260 ff.
[3] Vgl. auch Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, § 18 UStG Rz. 845 ff.; Lohse in R/D, VO 904/2010, Einführung, 3 f.

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