Rz. 47
[Autor/Stand] Im Ermittlungsverfahren besteht für die Staatsanwaltschaft/BuStra die in ihrem Ermessen[2] stehende Möglichkeit nach § 160b StPO mit den Verfahrensbeteiligten den Verfahrensstand zu erörtern.[3] Der wesentliche Inhalt ist aktenkundig zu machen. Die Zielsetzung der Norm ist es, dass die Gesprächsmöglichkeiten zwischen BuStra/Staatsanwaltschaft und Verfahrensbeteiligten gefördert werden und damit – wo dies Aufgabe und Funktion des Strafverfahrens zulassen – ein offenerer Verhandlungsstil unterstützt wird, der – sachgerecht eingesetzt – das Verfahren insgesamt fördern kann.[4]
Rz. 48
[Autor/Stand] Gegenstand der Erörterung, auch ggf. im Rahmen einer gemeinsamen Tatsächlichen Verständigung[6], können die Strukturierung des weiteren Verfahrensablaufs, Wiedergutmachung oder konsensuale Verfahrensbeendigungen nach §§ 153, 153a StPO, § 398 AO, Beschränkungen nach §§ 154, 154a StPO, der Erlass eines Strafbefehls oder eine Unternehmensgeldbuße sein.[7] Der Gegenstand solcher Erörterungen beschränkt sich nicht auf eine bloße "Bestandsaufnahme" der Ermittlungen. Der Zusatz der "Geeignetheit zur Verfahrensförderung" verdeutlicht, dass auch der weitere Fortgang des Strafverfahrens eingeschlossen ist.[8] Die Verfahrensbeteiligten können auch über die vorläufige Bewertung der Beweissituation und den möglichen Verfahrensausgang sprechen.[9]
Rz. 49
[Autor/Stand] Zur Norm des § 160b StPO verhält sich in steuerlicher Hinsicht die Norm des § 364a AO, wonach auf Antrag des Einspruchsführers die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern soll. Beide Normen im Zusammenspiel betrachtet, verdeutlichen, dass konsensuale Verfahrensweisen – ungeachtet der Kritik und der restriktiven Tendenzen bei Anwendung der Norm des § 257c StPO[11] – insbesondere im Steuerstrafrecht de lege lata angelegt sind.
Rz. 50– 59
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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