Rz. 1003

[Autor/Stand] Der RbDatA 2006/960 JI gilt im Verhältnis zu allen EU-Mitgliedstaaten und für die Schengen-assoziierten Staaten Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island[2]. Für die Schweiz stellt der Rahmenbeschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands i.S.d. Abkommens zwischen der EU, der EG und der Schweiz über die Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar[3].

 

Rz. 1004

[Autor/Stand] Als Straftaten, bei denen eine Übermittlung von Informationen erfolgt, sind im hier interessierenden Zusammenhang Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB-CH), Betrugsdelikte inkl. Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU[5], Erschleichen einer Leistung, arglistige, Vermögensschädigung, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Warenfälschung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Leistungs- und Abgabebetrug gemäß Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht und Urkundenfälschung erfasst.

 

Rz. 1005

[Autor/Stand] Aufgrund der im RbDatA 2006/960 JI enthaltenen Ablehnungsmöglichkeiten ist auch weiterhin davon auszugehen, dass die Schweiz bei einer bloßen Steuerhinterziehung die Informationen nicht zur Verfügung stellen wird. Die Steuerhinterziehung stellt in der Schweiz lediglich eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar[7] und der Rahmenbeschluss findet keine Anwendung auf Taten, die nach dem Recht des ersuchenden Staates lediglich Ordnungswidrigkeiten darstellen[8].

 

Rz. 1006

[Autor/Stand] Der räumliche Geltungsbereich für Liechtenstein ergibt sich aus dem Protokoll vom 28.2.2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU, der EG und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes[10]. Durch diese Übernahme wird der Ermittlungsdruck neuerlich verschärft[11].

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] Gleich lautende Erlasse der obersten FinB v. 28.1.2014, BStBl. I 2014, 538 (540) Tz. 3.
[3] Vgl. auch Bundesgesetz v. 12.6.2009 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten, BBl. 2009, 4493; vgl. auch http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/sicherheit/polizeizusammenarbeit/schengen_dublin/191108-bot-schengenbesitzstand-d.pdf.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[5] ABl. EG Nr. C 316 v. 27.11.1995, 49.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[7] Vgl. auch http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/sicherheit/polizeizusammenarbeit/schengen_dublin/191108-bot-schengenbesitzstand-d.pdf, S. 12 zu den Auswirkungen für den Betrug bzw. die Geltung entsprechender Straftaten, insb. was den Steuerbetrug betrifft.
[8] Vgl. auch gleich lautende Erlasse der obersten FinB v. 28.1.2014, BStBl. I 2014, 538 (539) Tz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[10] SR 0 362 311.
[11] Beyer, AO-StB 2013, 351.

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