Rz. 797

[Autor/Stand] Der gemeinsame – mithin für alle beteiligten Länder geltende – sog. Meldestandard[2] enthält die Melde- und Sorgfaltspflichten, die dem automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zugrunde liegen. Der Meldestandard enthält (1) ein Muster[3] für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden ("Mustervereinbarung") und den gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten ("gemeinsamer Meldestandard"). Zusammen bilden sie den gemeinsamen Standard für die Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten sowie den Informationsaustausch in Bezug auf Informationen über Finanzkonten. Im Rahmen dieses Standards erhalten Staaten und Gebiete von den meldenden Finanzinstituten jährlich Finanzinformationen zu allen von den Finanzinstituten anhand der gemeinsamen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten identifizierten meldepflichtigen Konten und tauschen diese automatisch mit ihren jeweiligen Austauschpartnern aus. Geregelt sind auch Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen.

 

Rz. 798

[Autor/Stand] Der Meldestandard beinhaltet folgende Angaben (vgl. auch § 2 FKAustG):

  • Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder -nummern sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber eines meldepflichtigen Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß dem Gemeinsamen Meldestandard eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, der Name, die Anschrift und die Steueridentifikationsnummer oder -nummern des Rechtsträgers sowie der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder -nummern, das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person;
  • Kontonummer;
  • Name und ggf. die Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
  • der Kontosaldo oder Kontowert einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums;
  • ggf. die Auflösung des Kontos;
  • bei Verwahrkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden und der Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte;
  • die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen;
  • bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen;
  • bei allen anderen Konten der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist.
 

Rz. 799

[Autor/Stand] Der Begriff "Finanzinformationen" bedeutet dabei Zinsen, Dividenden, Kontosalden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsprodukten, Verkaufserlöse aus Finanzvermögen und sonstige Einkünfte aus in dem Konto gehaltenem Vermögen oder in Bezug auf das Konto geleistete Zahlungen.

 

Rz. 800

[Autor/Stand] Meldepflichtige Konten sind Konten von natürlichen Personen und Rechtsträgern (einschließlich Trusts und Stiftungen), wobei der Standard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Rechtsträger und Meldung der beherrschenden Personen beinhaltet[7]. Die Mustervereinbarung ist als Vereinbarung auf Gegenseitigkeit gestaltet, ausgehend von dem Grundsatz, dass der automatische Austausch gegenseitig erfolgt. Mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung des ersuchten Staates korrespondiert auf Abkommensebene der Auskunftsanspruch des ersuchenden Staates[8].

 

Rz. 801

[Autor/Stand] Die unter den Standard fallenden Finanzinstitute umfassen Verwahrinstitute, Einlageninstitute, Investmentunternehmen und spezifizierte Versicherungsgesellschaften, es sei denn, bei ihnen besteht ein geringes Risiko, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und sie sind von der Meldepflicht ausgenommen.

 

Rz. 802

[Autor/Stand] Die Finanzinstitute haben (vgl. auch § 6 FKAustG) zur Wahrung der Melde- und Sorgfaltspflichten zu den von ihnen geführten Konten die steuerliche Ansässigkeit des Konteninhabers zu erheben und seinem Konto zuzuordnen, unabhängig davon, ob es sich bei dem Kontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um eine meldepflichtige Person im Sinne der Melde- und Sorgfaltspflichten nach diesem Gesetz handelt. Bei der Erhebung der steuerlichen Ansässigkeit gelten die von den Finanzinstituten geführten Konten insoweit als Konten, für die die Melde- und Sorgfaltspflichten nach diesem Gesetz einzuhalten sind; dies schließt auch die Erhebung der Steueridentifikationsnummer ein.

 

Rz. 803

[Autor/Stand] Die zu meldenden Finanzinformationen umfassen Zinsen, Dividenden, Kontosalden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsprodukten, Verkaufserlöse aus Finanzvermögen und sonstige Einkünfte aus in dem Konto gehaltenem Vermögen oder in Bezug auf das Konto geleistete Zahlungen.

 

Rz. 804

[Autor/Stand] Trusts/Stiftungen: Meldepflichtige Konten um...

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