Rz. 770
[Autor/Stand] Auskunftsersuchen wegen Zinseinkünften aus breit gefächerten Kapitalanlagen sind wenig effizient. Daher enthält die Zinsrichtlinie die Rechtsgrundlage für einen automatischen grenzüberschreitenden Auskunftsaustausch[2], der auf die Eindämmung der Steuerhinterziehung privater Zinserträge abzielt[3]. Die Verpflichtung zur automatischen Auskunftserteilung ergibt sich aus den die Zinsrichtlinie in nationales Recht umsetzenden Rechtsvorschriften[4]. Nach der Richtlinie haben die sog. Zahlstellen den betreffenden zuständigen FinB Mitteilung darüber zu machen, an wen welche Zinszahlungen geleistet worden sind[5]. Von dort werden sodann die Meldungen einmal jährlich an das BZSt und von dort an die Landesfinanzverwaltungen übermittelt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ZIV). Die übermittelten Daten unterliegen bei der empfangenden Behörde dem Geheimnisschutz (§ 19 EUAHiG, § 9 Abs. 2 ZIV)[6]. Die Informationen über Zinszahlungen dürfen nicht nur im Besteuerungsverfahren, sondern auch im steuerlichen Straf- und Bußgeldverfahren der betreffenden Person verwendet werden. Eine Verwendung der Informationen bei anderen Personen sowie für Zwecke eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, das keine Steuerstraftat oder keine Steuerordnungswidrigkeit zum Gegenstand hat, ist hingegen ausgeschlossen[7].
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