Rz. 770

[Autor/Stand] Auskunftsersuchen wegen Zinseinkünften aus breit gefächerten Kapitalanlagen sind wenig effizient. Daher enthält die Zinsrichtlinie die Rechtsgrundlage für einen automatischen grenzüberschreitenden Auskunftsaustausch[2], der auf die Eindämmung der Steuerhinterziehung privater Zinserträge abzielt[3]. Die Verpflichtung zur automatischen Auskunftserteilung ergibt sich aus den die Zinsrichtlinie in nationales Recht umsetzenden Rechtsvorschriften[4]. Nach der Richtlinie haben die sog. Zahlstellen den betreffenden zuständigen FinB Mitteilung darüber zu machen, an wen welche Zinszahlungen geleistet worden sind[5]. Von dort werden sodann die Meldungen einmal jährlich an das BZSt und von dort an die Landesfinanzverwaltungen übermittelt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ZIV). Die übermittelten Daten unterliegen bei der empfangenden Behörde dem Geheimnisschutz (§ 19 EUAHiG, § 9 Abs. 2 ZIV)[6]. Die Informationen über Zinszahlungen dürfen nicht nur im Besteuerungsverfahren, sondern auch im steuerlichen Straf- und Bußgeldverfahren der betreffenden Person verwendet werden. Eine Verwendung der Informationen bei anderen Personen sowie für Zwecke eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, das keine Steuerstraftat oder keine Steuerordnungswidrigkeit zum Gegenstand hat, ist hingegen ausgeschlossen[7].

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] RL 2003/48/EG des Rates v. 3.6.2003, ABl. EU 2003 Nr. L 157, 38; RL 2014/48/EU des Rates v. 24.3.2014 zur Änderung der RL 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. EU Nr. L 111 v. 15.4.2014, 50.
[3] Vgl. Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht23, § 4 Rz. 73; nach der RL 2014/48/EU des Rates v. 24.3.2014, ABl. EU Nr. L 111 v. 15.4.2014, 50 (Änderungsrichtlinie) wird der Datenaustausch über Privatpersonen hinaus auf bestimmte Stiftungen und Treuhandfonds (Trusts) ausgedehnt; vgl. hierzu Strub, IStR 2014, 313 (315).
[4] Zinsinformationsverordnung (ZIV) v. 26.1.2004, BStBl. I 2004, 297; Ermächtigungsgrundlage: § 45e EStG; die RL 2014/48/EU des Rates v. 24.3.2014, ABl. EU Nr. L 111 v. 15.4.2014, 50 (Änderungsrichtlinie).
[5] Zu Einzelheiten in Deutschland BMF v. 11.1.2008, BStBl. I 2008, 320.
[6] Der Verweis auf das EGAHiG ist nicht auf das EUAHiG erstreckt worden.
[7] Zulässig bei Tateinheit (§ 52 StGB) mit der nichtsteuerlichen Straftat; nicht aber bei Tatmehrheit (§ 53 StGB); Schaumburg in Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht, Rz. 8.23; vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 30 AO Rz. 70.

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