Rz. 612
[Autor/Stand] Der BGH hat sich in der jüngeren Vergangenheit wiederholt zur Frage der Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung geäußert und die Anforderungen an eine bewährungsfähige Strafe bei der Hinterziehung hoher Summen erheblich verschärft.[2] Dies ist nicht ohne Auswirkungen auf die Anordnung der Untersuchungshaft geblieben.
Allein eine erhebliche Straferwartung trägt jedoch nach der ständigen und einheitlichen Rspr. der OLG die Annahme einer Fluchtgefahr nicht.[3] Hierfür spricht insbesondere im Steuerstrafrecht folgende praktische Überlegung: Gerade in Steuerstrafsachen ist im Falle einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe der sog. offene Vollzug (§ 10 Abs. 1 StVollzG) eher die Regel denn die Ausnahme.[4] Die damit einhergehenden Vorzüge, etwa die Aufnahme einer Außenbeschäftigung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG) oder die Möglichkeit von Hafturlaub (§ 13 StVollzG) würde sich der Beschuldigte verspielen, wenn er sich nicht dem Verfahren stellt, der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und aus einer bestehenden Untersuchungshaft heraus den Strafvollzug antreten müsste. Die Straferwartung kann daher insbesondere in Steuerstrafverfahren nur Ausgangspunkt für die Erwägung sein, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden.[5] Andererseits ist zu konstatieren, dass (noch) nicht alle Staaten in gleichem Umfang Rechtshilfe bei Steuerstraftaten leisten, mitunter die Auslieferung bei bloßen Fiskaldelikten verweigern, etwa die Schweiz nach Art. 32 ff. IRSG.[6] Vielfach ist die internationale Rechtshilfe in Strafsachen auch durch Erschwernisse tatsächlicher Art gekennzeichnet und in der Praxis mitunter mühselig. Nicht jedes Land ist gleich kooperativ und gleichermaßen zügig.
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