Rz. 389

[Autor/Stand] Für die Auslegung des Begriffs des Herrührens soll auf die Auslegungskriterien zu § 261 StGB zurückgegriffen werden. Es genügt, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also der Gegenstand seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat[2]. Gelangt das Gericht nur zu der Überzeugung, dass lediglich ein Teil des sichergestellten Gegenstands aus einer Straftat "herrührt", kann es den Einziehungsgegenstand nach den Grundsätzen bestimmen, die für den Geldwäschetatbestand bei "Teilkontamination" entwickelt worden sind[3]. Die Ausgestaltung als Sollvorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers dazu führen, im Einzelfall unverhältnismäßige Einziehungsanordnungen zu vermeiden. Danach muss im konkreten Einzelfall insb. das Verhalten des Betroffenen und das Ausmaß seiner Bösgläubigkeit berücksichtigt werden, um die Verhältnismäßigkeit des mit der Einziehung verbundenen Vermögenseingriffs zu gewährleisten[4]. Die bisherige in § 73c StGB a.F. geregelte sog. "unbillige Härte" wurde in das Strafvollstreckungsverfahren verlagert. Möglich ist auch eine Einziehung nachträglich entdeckter Vermögenswerte. Zuständig für das Verfahren ist die Staatsanwaltschaft in Form des Rechtspflegers. Die Vermögensabschöpfung ist vom Wesen her eine Kondiktionsmaßnahme, d.h. keine Strafe, und ist unabhängig von der Frage der Schuld.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] BT-Drucks. 18/9545, 73 unter Verweis auf BGH v. 18.2.2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205 Rz. 12 ff. = wistra 2009, 310.
[3] Neuheuser in MünchKomm4, § 261 StGB Rz. 66.
[4] Vgl. EGMR v. 24.7.2012 – 55167/11 Rz. 44 ff. – Nowakowski gegen Polen; EGMR v. 10.4.2012 – 20496/02 Rz. 62 ff. – Silickiene gegen Litauen.

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