Rz. 769

[Autor/Stand] Der Auskunftsaustausch mit Drittstaaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, erfolgt durchweg auf Grundlage des Art. 26 OECD-MA[2] (s. Rz. 732). Im Vordergrund stehen hierbei Auskünfte auf Ersuchen. Mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung des ersuchten Staates korrespondiert auf Abkommensebene der Auskunftsanspruch des ersuchenden Staates[3]. Die Vertragsstaaten dürfen auch ohne Ersuchen, d.h. z.B. auch automatische Auskünfte austauschen[4]. So können Staaten untereinander die jährliche Meldung von Zinseinnahmen von einem an den anderen Staat vereinbaren. Auf diese Weise können die beteiligten Staaten die Daten mit den erhaltenen Informationen abgleichen. Die im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs ausgetauschten oder erhaltenen Daten können wieder Anlass für eine Spontanauskunft sein[5].

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] Zum Ganzen Hendricks, Internationale Informationshilfe im Steuerverfahren; Hendricks in Wassermeyer, DBA, Art. 26 OECD-MA; Czakert in Schönfeld/Ditz2, Art. 26 OECD-MA; mit Blick auf die steuerstrafrechtlichen Besonderheiten Schaumburg in Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht, Rz. 8.33.
[3] Hendricks, Internationale Informationshilfe im Steuerverfahren, S. 131; Hendricks in Wassermeyer, DBA, Art. 26 OECD-MA Rz. 22; Czakert in Schönfeld/Ditz2, Art. 26 OECD-MA Rz. 7 f.
[4] Czakert in Schönfeld/Ditz2, Art. 26 OECD-MA Rz. 47 f.; Engelschalk in Vogel/Lehner6, Art. 26 OECD-MA Rz. 39.
[5] Czakert in Schönfeld/Ditz2, Art. 26 OECD-MA Rz. 47 f.

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