Rz. 826

[Autor/Stand] Bei Gruppenanfragen (§ 404 Rz. 215 ff.) bezieht sich die begehrte Auskunft auf eine Vielzahl von Stpfl., deren Identität im Zeitpunkt der Anfrage noch unbekannt ist, die jedoch durch ein identisches Verhaltensmuster aufgefallen sind. Die Identifizierung soll im ersuchten Staat erfolgen, und zwar anhand des im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalts, durch den die Gruppe der Stpfl. umschrieben wird[2].

Hintergrund hierfür ist die am 17.7.2012 vom Rat der OECD (Finanzausschuss) beschlossene Überarbeitung der Musterkommentierung zu Art. 26 OECD-MA. Hiernach sollen Auskünfte nicht nur in Einzelfällen, sondern auch bezogen auf Gruppen von Stpfl., die sich anhand spezifischer Suchkriterien bzw. eines Verhaltensmusters bestimmen lassen, zulässig sein. Diese sind von unzulässigen Ausforschungen ohne konkreten Anlass ("fishing expeditions") abzugrenzen.

 

Rz. 827

[Autor/Stand] Eine Definition von Gruppenanfragen fehlt im Musterkommentar zum OECD-MA. Ohnehin entfaltet der Musterkommentar keine Bindungswirkung für Stpfl. und Gerichte eines Staates, sondern dient als Auslegungshilfe[4] bei der Anwendung von DBA-Vorschriften. Immerhin ist im Musterkommentar beschrieben, unter welchen Voraussetzungen derartige Anfragen als zulässig erachtetet werden, und zwar bei[5]:

  • detaillierter Beschreibung der Gruppe möglicher Stpfl.,
  • Gründen für die Zugehörigkeit zur Gruppe,
  • Angaben von Tatsachen, Umständen bzw. Verhaltensmustern der Gruppe, die zur Anfrage geführt haben.
 

Rz. 828

[Autor/Stand] Die mit der grds. bejahten Zulässigkeit von Gruppenanfragen (vgl. auch die aufgeführten Einzelfälle bei § 404 Rz. 219 ff.) verbundene Streitfrage, unter welchen Voraussetzungen diese Art der Informationsersuchen im konkreten Einzelfall Anwendung finden kann, ist noch weitgehend ungeklärt. Von den Ermittlungsbehörden in Betracht gezogen werden Kriterien zur Beschreibung von Verhaltensmustern, um bislang unbekannte, potentielle Stpfl. etwa aus dem Kreis von Kapitalanlegern im Ausland ausfindig zu machen.

 

Beispiele 141

  • regelmäßige Barabhebungen,
  • Art der Korrespondenz ("Postversand banklagernd"), Beendigung einer Bankbeziehung innerhalb eines bestimmten Zeitraums,
  • Geldtransfer in Staaten ohne Steueramtshilfe nach OECD-Standard ("Abschleicher"-Fälle)[7],
  • Erwerb hinterziehungsgeeigneter Anlageprodukte ("Schein-Lebensversicherung"),
  • Kündigung der Bankbeziehung durch das Kreditinstitut im Zuge der "Weißgeldstrategie" der Schweizer Banken[8],
  • Stiftung/Trust als Kontoinhaber,
  • Zwischenschaltung juristischer Personen (z.B. zur Vermeidung der Anwendung der EU-Richtlinie)[9],
  • "Offshore"-Konstruktionen,
  • gemeinsame Nutzung einer im Ausland belegenen Online Plattform.

Maßgebend wird sein, dass die mit dem Auskunftsersuchen begehrten Informationen anhand konkreter Anhaltspunkte für ein bestimmtes, auf mögliche Steuerverkürzungen schließendes Verhaltensmuster, nach dem mehrere Personen vorgegangen sind, eingegrenzt werden[10].

 

Rz. 829

[Autor/Stand] Für die Abgrenzung zulässiger Gruppenanfragen zu unzulässigen fishing expeditions und hierbei insb. für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Erheblichkeit der Auskunft i.S.v. Art. 26 OECD-MA finden sich Anknüpfungspunkte im deutschen Verfahrensrecht. Danach müssen anknüpfend an die Auslegung des sog. hinreichenden Anlasses i.S.v. §§ 93, 208 Abs. 1 Nr. 3 AO seit jeher zulässige Vorfeldermittlungen der Steufa in Form von Sammelauskunftsersuchen von unzulässigen Ermittlungen "ins Blaue hinein" ("Rasterfahndungen") abgegrenzt werden[12].

Die hierbei entwickelten Grundsätze lassen sich auch für die Beurteilung von Gruppenanfragen fruchtbar machen. Ebenso wie nach deutschem Recht liegen unzulässige Ausforschungsermittlungen i.S.v. Art. 26 OECD-MA vor, wenn diese lediglich auf pauschale Vermutungen gestützt werden.

 

Beispiele 147

1. Nach Erkenntnissen der FinB in Staat A sei Bank B im Staat C bekannt dafür, Kundenbeziehungen zu vielen ausländischen Stpfl., u.a. aus dem Staat A, zu unterhalten. Zudem sei bekannt, dass viele Stpfl. in D die Auslandseinkünfte nicht versteuern. A ersucht C um Mitteilung aller in A ansässigen Personen, die über ein Konto bei B verfügen.

2. Staat A ersucht Staat C um Auskunft darüber, welche Personen mit Wohnsitz in A Aktionär der in C ansässigen Gesellschaft B sind, sowie welche Ausschüttungen an diese in den letzten fünf Jahren vorgenommen wurden. Es sei bekannt, dass B auch im Staat A geschäftlich aktiv sei. Zudem seien einige Fälle aufdeckt worden, in denen Aktionäre der B ihre an sich in A zu versteuernden Dividendeneinnahmen nicht ordnungsgemäß erklärt hätten.

 

Rz. 830

[Autor/Stand] Entscheidend ist somit, dass über die allgemeine Erfahrung mit Steuerunehrlichkeiten hinausgehend ein konkreter Anlass vorliegt, anhand dessen sich eine ggf. zahlenmäßig umfangreiche Gruppe von Personen mit abstrakten Kriterien bestimmen lässt, sowie Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter Inanspruchnahme der Mitwirkung bestimmter Auskunftspersonen Erkenntnisse erlangt werden können, um die ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge