Rz. 915

[Autor/Stand] Im Steuerstrafrecht sind folgende Rechtsquellen und Erläuterungen von besonderer Bedeutung[2]:

  • Europäisches Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk1957) vom 13.12.1957 mit dem am 6.6.1991 in Kraft getretenen Zusatzprotokoll[3],
  • Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbK 1978) mit den Zusatzprotokollen vom 17.3.1978 und vom 8.11.2001[4],
  • EU-Rechtshilfeübereinkommen (EU-RhÜbK 2000)[5],
  • Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (IntBestÜbk),
  • Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22.7.2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (EU-BestÜbk)[6],
  • Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)[7],
  • bilaterale Abkommen,
  • Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)[8],
  • Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen vom 25.1.2006[9],
  • BMF-Schreiben vom 16.11.2006[10] (Zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen),
  • Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27.2.2014 zu dem Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen[11],
  • Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18.12.2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU[12].
 

Rz. 916

[Autor/Stand] Die vertragliche Grundlage und die einschlägigen Rechtsgrundlagen und Möglichkeiten der Rechtshilfe finden sich überwiegend bereits im sog. Länderteil der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)[14]. Auf der Homepage des BMJ kann das jeweilige Land mittels Suchfunktion ermittelt werden. Sodann werden die vertraglichen Grundlagen und zu beachtenden Besonderheiten dargestellt. Wegen der teilweise zu beachtenden länderspezifischen Besonderheiten im Hinblick auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung oder etwaiger Fiskalvorbehalte sind die Verweise innerhalb der Übersichten auf womögliche Fiskalvorbehalte besonders zu beachten. Von besonderer praktischer Bedeutung sind auch die dort enthaltenen Anlagen und Vorstücke.

 

Rz. 917

[Autor/Stand] Wichtigste internationale Rechtsquelle für die sog. kleine Rechtshilfe war bis zur Verabschiedung der Europäischen Ermittlungsanordnung (hierzu s. Rz. 1013) das EuRHÜbK 1978, das für den EU-Raum zu einer wesentlichen Vereinheitlichung des Rechtshilfeverkehrs beigetragen hat. Während Art. 1 EuRHÜbK 1978 die Rechtshilfe in Strafsachen ermöglicht, kann gem. Art. 2a EuRHÜbK 1978 die Rechtshilfe bei fiskalischen strafbaren Handlungen verweigert werden (sog. Fiskalvorbehalt). Dies steht nach dem Zusatzprotokoll aber nicht mehr im Ermessen des ersuchten Staates, sondern sie wird gewährt, "wenn die Handlungen nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei strafbar ist und einer strafbaren Handlung derselben Art nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei entspricht".

 

Rz. 918

[Autor/Stand] Viele Staaten haben eigene nationale Rechtshilfegesetze entwickelt: Deutschland mit dem IRG, Österreich mit dem ARHG sowie die Schweiz mit dem IRSG[17]. Diese begründen – im Gegensatz zu den internationalen Übereinkommen – keine zwischenstaatlichen Verpflichtungen, lassen aber erkennen, in welchem Umfang der jeweilige Staat zur Gewährung der Rechtshilfe bereit ist.

 

Rz. 919

[Autor/Stand] Verbesserte und beschleunigte Rechtshilfemöglichkeiten auf EU-Ebene sehen auch das EU-Rechtshilfeübereinkommen (EU-RhÜbK 2000) sowie der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vom 13.6.2002, national umgesetzt – im zweiten Anlauf – durch das Europäische Haftbefehlsgesetz (EuHbG), vor. Auf Verwaltungsebene sind gemischte Ermittlungsgruppen und personengebundene Institutionen eingerichtet worden (Verbindungsrichter und -staatsanwälte, Europäisches Justizielles Netz, Eurojust).

 

Rz. 920

[Autor/Stand] Die Rechtshilfe als Teil der Pflege der Beziehungen zu ausländischen Staaten obliegt nach Art. 34 GG originär dem Bund. Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Ersuchen an ausländische Staaten um Rechtshilfe entscheidet gem. § 74 IRG das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. Die zuständigen Bundesministerien können die Ausübung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. Über Ersuchen nach den Unterabschnitten 2 und 3 von Abschnitt 2 des Neunten Teils des IRG entscheidet das Bundesamt für Justiz, Bonn. Vielfach sind die Befugnisse auf die Landesbehörden übertragen, welche wiederum die Befugnisse auf Gerichte und Staatsanwaltschaften übertragen haben[20]. Unterschieden wird dabei stets zwischen der Bewilligungsbehörde, der Prüfungsbehörde und der Vornahmebehörde. Davon zu trennen sind die sog. Geschäftswege (vgl. hierzu Nr. 5 RiVASt).

 

Rz. 921

[Autor/Stand] Zuständig zur Stellung eines strafrechtlichen Rechtshilfeer...

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