Rz. 547

[Autor/Stand] Der steuerliche Arrest kann gem. § 324 Abs. 1 Satz 1 AO angeordnet werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die Beitreibung der Steuerschuld ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Umstände in ihrer Gesamtheit geeignet sind, bei der Finanzbehörde bei ruhiger und vernünftiger Abwägung die Besorgnis aufkommen zu lassen, dass ohne die Arrestanordnung der Anspruch nicht verwirklicht werden könnte.[2] Für die Annahme eines Arrestgrundes genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Er muss nicht zur vollen Überzeugung feststehen, sondern eine Mutmaßung des Geschehensablaufs reicht aus.[3] Der Arrestgrund ergibt sich in der Praxis zumeist aus einem in der Gesamtschau aller Umstände zu beurteilenden Verhalten des Arrestschuldners, das den bestehenden Zustand des pfändbaren Vermögens verändert, wodurch die Vollstreckungsmöglichkeiten der Finanzbehörde vereitelt werden könnten.[4]

 

Rz. 548

[Autor/Stand] Folgende Umstände können Anlass für einen Arrest sein:[6]

  • Verschieben von Vermögenswerten auf andere Personen.
  • Verschleuderung von Vermögenswerten durch den Stpfl. oder Übertragungen auf nahe Angehörige
  • Einseitige Begünstigung eines Gläubigers.
  • Beabsichtigte Belastung des einzigen noch zur Verfügung stehenden Wertgegenstandes bis zur Wertgrenze.
  • Veräußerung von Grundbesitz.
  • Einbringung eines wesentlichen Teils des unbelasteten inländischen Grundbesitzes in eine KG.
  • Beseitigung von Geschäftsunterlagen.
  • Verschwendungssucht.
  • Nachhaltige Schmälerung des Betriebsvermögens durch die Einbuchung von Scheinrechnungen.
  • Wegschaffen von Vermögen ins Ausland.
  • Mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten.

Die Vermögensverlagerung ins Ausland kann ebenso wie die Vermögensumschichtungen im Inland einen Arrestgrund abgeben. So kann eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung vorliegen, wenn ein späteres Leistungsgebot im Ausland vollstreckt werden müsste, falls nicht durch Arrestanordnung im Inland die Beitreibung gesichert war.[7]

 

Rz. 549

[Autor/Stand] Demgegenüber vermag die allgemein schlechte Vermögenslage des Arrestschuldners ebenso wie die bloße Möglichkeit, dass der Arrestschuldner sein Vermögen beiseiteschaffen könnte, für sich genommen keinen Arrest zu rechtfertigen. Ebenso genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein nicht zur Begründung einer Arrestanordnung. Nicht ausreichend sind:

  • Möglichkeit des Verbrauchs oder schlechte Vermögensverhältnisse.
  • Bloßer Verdacht der Steuerhinterziehung oder steuerliche Unzuverlässigkeit.[9]
  • Auslandskontakte.
  • Bloße Ausländereigenschaft.[10]
  • Rangwahrung.
  • Verlegung des Geschäftssitzes.
  • Nichtabgabe von Steuererklärungen.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] BFH v. 13.12.1962 – IV 410/58, HFR 1963, 222; BFH v. 25.4.1995 – VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037; BFH v. 26.2.2001 – VII B 265/00, BFHE 194, 40 = DStR 2001, 464 = DB 2001, 1127; Loose in Tipke/Kruse, § 324 AO Rz. 14.
[3] FG Saarland v. 3.12.2003 – 1 K 35/03, EFG 2004, 242; vgl. auch FG Hamburg v. 6.9.1999 – IV 86/99, juris; Loose in Tipke/Kruse, § 324 AO Rz. 24.
[4] Loose in Tipke/Kruse, § 324 AO Rz. 14 m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[6] Vgl. auch die Beispiele bei Loose in Tipke/Kruse, § 324 AO Rz. 15.
[7] BFH v. 26.2.2001 – VII B 265/00, BFHE 194, 40 = DStR 2001, 464 = DB 2001, 1127.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[9] Loose in Tipke/Kruse, § 324 AO Rz. 16.
[10] Loose in Tipke/Kruse, § 324 AO Rz. 15.

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