Rz. 454

[Autor/Stand] Auch nach der Reform ist das Verhältnis von steuerlichem und strafprozessualem Arrest von grundlegender Bedeutung. Die Finanzverwaltung kann im Gegensatz zu privaten Verletzten, die oft auf langwierige Zivilprozesse zur Geltendmachung ihres Schadens angewiesen sind, auch schon im Laufe eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Steuerfestsetzungen in Form eines Steuerbescheides vornehmen und damit die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des betroffenen Stpfl. schaffen. Der Erlass von Schätzungsbescheiden bedingt jedoch mitunter umfangreiche Ermittlungen der Steuerfahndung, die von dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Veranlagungsfinanzamt abgewartet werden. In der Praxis ist zu beobachten, dass der steuerliche Arrest insb. auch aus Angst vor haftungsrechtlicher Inanspruchnahme zurückhaltend gehandhabt wird. Zur Sicherung der späteren Vollstreckung von erwarteten Steuerforderungen steht der Finanzbehörde namentlich das Instrument des steuerlichen Arrestes nach §§ 324 ff. AO zur Verfügung. Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Anordnung des dinglichen Arrestes in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Stpfl. zulässig, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung der festgesetzten Steuer vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Der Arrest dient nicht der endgültigen Befriedigung des Fiskus, sondern nur der einstweiligen Sicherung der Vollstreckungsmöglichkeiten als solche sowie des schnellen, effektiven Zugriffs auf das Vermögen des Stpfl.[2].

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge