Rz. 56

[Autor/Stand] Gegen die Einleitung des Verfahrens und die Mitteilung derselben hat der Beschuldigte keine Rechtsbehelfsmöglichkeiten[2]. Prozesshandlungen sind generell nicht beschwerdefähig. Der Beschuldigte kann seine Einwendungen im laufenden Verfahren vorbringen.

Unbenommen ist dem Betroffenen die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde, um verwaltungsintern eine Überprüfung einzelner Maßnahmen zu erreichen.

Davon zu unterscheiden sind die Rechtsbehelfe, die dem Beschuldigten gegen rechtswidrige strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, wie Durchsuchung, Beschlagnahme und Festnahme, zustehen. Zum Rechtsschutz gegenüber steuerlichen und strafprozessualen Fahndungsmaßnahmen s. näher § 404 Rz. 193 ff.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021
[2] Ebenso Jäger in JJR8, § 397 AO Rz. 7; Nikolaus in Schwarz/Pahlke, § 397 AO Rz. 13; Kreutziger, DStZ 1987, 346.

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