Rz. 71

[Autor/Stand] Die Ermittlungsbehörde entscheidet durch Verfügung (§§ 167, 171 StPO), das Gericht durch Beschluss, der entweder in der mündlichen Verhandlung verkündet wird oder schriftlich mitzuteilen ist (§ 35 StPO). Der Beschluss ist der FinB und dem Angeklagten förmlich zuzustellen.

Während für die Entscheidung im Ermittlungsverfahren eine Begründung nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig ist[2], hat das Gericht seine Entscheidung zu begründen (§ 34 StPO), und zwar nicht nur dann, wenn es einen auf Aussetzung gerichteten Antrag ablehnt, sondern auch dann, wenn es einem solchen stattgibt oder von Amts wegen die Aussetzung bestimmt, da die Beteiligten diese Entscheidung entweder mit dem Rechtsmittel gegen das Urteil oder u.U. selbständig mit der Beschwerde anfechten können (s. Rz. 77 ff.).

Einer förmlichen Entscheidung des Gerichts bedarf es nicht, wenn der Angeklagte während der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Aussetzung gestellt hat[3].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.03.2024
[2] Tormöhlen in HHSp., § 396 AO Rz. 67.
[3] BGH v. 7.8.1987 – 3 StR 166/87, BGHR AO § 396 Abs 1 Aussetzung 2.

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