Rz. 289

[Autor/Stand] Bei § 393 AO ist bei der Frage, welcher Rechtsweg (Straf- oder Finanzgerichtsbarkeit) gegeben ist, zwischen den einzelnen Absätzen zu differenzieren. Dies regelt auch nicht § 393 Abs. 1 AO und es gibt grundsätzlich keinen Vorrang eines der beiden Rechtswege. Angesichts der Unübersichtlichkeit der Regelung sieht eine Ansicht das verfassungsrechtlich garantierte Gebot der Rechtsschutzklarheit und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG tangiert[2].

Während das Zwangsmittelverbot (§ 393 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO) und die steuerliche Verwendungsbefugnis (§ 393 Abs. 3 AO) steuerverfahrensrechtlicher Natur sind, betrifft § 393 Abs. 2 AO ein strafprozessuales Verwertungsverbot.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[2] Eing. dazu Kranz, Diss. 2015, 103 ff. m.w.N.; Drüen in Tipke/Kruse, § 393 AO Rz. 98.

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