Rz. 260

[Autor/Stand] § 393 Abs. 3 AO, neu eingefügt durch das JStG 2008 vom 20.12.2007[2], regelt eine steuerliche Verwendungsbefugnis strafprozessual rechtmäßig erlangter Kenntnisse. Die Verwertbarkeit soll sicherstellen, dass Personen, gegen die sich strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen richten und die ihren steuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, steuerlich im Ergebnis nicht besserstehen als Personen, die ihren steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen[3].

 

Rz. 261

[Autor/Stand] Gemäß § 393 Abs. 3 Satz 1 AO können Erkenntnisse, die die FinB oder die StA rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, im Besteuerungsverfahren verwendet werden.

 

Rz. 262

[Autor/Stand] Gemäß § 393 Abs. 3 Satz 2 AO i.V.m. § 413 AO gilt dies auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG unterliegen, die die FinB selbst rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der StPO Auskunft an die FinB erteilt werden darf.

 

Rz. 263

[Autor/Stand] Die AO enthielt bislang weder eine eigene Befugnis für eine Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses i.S.d. Art. 10 Abs. 2 GG noch eine Vorschrift, die die Verwertung von Aufzeichnungen zuließ, die auf der Grundlage des § 100a StPO gewonnen wurden. Dieses Defizit sollte durch § 393 Abs. 3 Satz 2 AO behoben werden.

Gleichwohl werden verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf den Verweis auf die "Sammelvorschrift" des § 413 AO erhoben. Fraglich sei, ob damit dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Genüge getan wurde[7]. Auch wenn dies für die nach § 101 Abs. 3 StPO i.d.R. zwingend erforderliche Benachrichtigung der von den TKÜ-Maßnahmen betroffenen Personen nach Maßgabe der BVerfG-Rspr.[8] noch gegeben sei, verblieben insoweit Zweifel, als § 393 Abs. 3 AO – anders als § 101 Abs. 4-8 StPO – keine Regelung zu weiteren Verfahrensvorschriften betr. den Umgang mit TKÜ-Daten enthalte.

 

Rz. 264

[Autor/Stand] Während § 393 Abs. 3 Satz 1 AO eigentlich eine Selbstverständlichkeit ausdrückt und daher allenfalls klarstellende Funktion hat[10], stellen sich bei § 393 Abs. 3 Satz 2 AO, dem eigentlichen Kern der Neuregelung, einige Auslegungsprobleme.

Nach früherer Rechtslage (vor 2008) durften Erkenntnisse, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in einem Strafverfahren resultierten, wegen der strikten Strafverfolgungsbezogenheit der das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) einschränkenden Regelung des § 100a StPO zu Besteuerungszwecken nicht herangezogen werden. Insoweit bestand ein Beweisverwertungsverbot. Dies hatte auch noch der BFH vom 26.2.2001[11] festgestellt. Die Neuregelung diente letztlich der "Nachbesserung" dieser Entscheidung[12].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[2] BGBl. I 2007, 3150.
[3] So die Begr. RegE JStG 2008 v. 26.7.2007, S. 82, unter Berufung auf BVerfG v. 12.4.1996 – 2 BvL 18/93, DStZ 1996, 470 = wistra 1996, 227.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[7] Tormöhlen in HHSp., § 393 AO Rz. 201, 202 m.w.N.
[8] Vgl. BVerfG v. 24.4.2013 – 1 BvR 1215/07, BVerfGE 133, 277 = CR 2013, 369 = BGBl. I 2013, 1270 = StV 2013, 673; BVerfG v. 3.3.2004 – 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33 = BGBl. I 2004, 543 = NJW 2004, 2213; BVerfG v. 14.7.1999 – 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95, BVerfGE 100, 313 = BGBl. I 1999, 1914 = NJW 2000, 55 = CR 2001, 29.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[10] Vgl. auch Buse/Bohnert, NJW 2008, 618 (620); Tormöhlen in HHSp., § 393 AO Rz. 194; Roth in Rolletschke/Kemper/Roth, § 393 AO Rz. 178; Webel in Flore/Tsambikakis2, § 393 AO Rz. 128; a.A. Bülte in GJW2, Abschn. 900, § 393 AO Rz. 110: nicht deklaratorisch.
[12] Roth in Rolletschke/Kemper/Roth, § 393 AO Rz. 184; Karstens in JJR9, § 393 AO Rz. 120; Jäger in Klein17, § 393 AO Rz. 61.

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