Rz. 64

[Autor/Stand] Für die Frage, auf welche Maßnahmen sich die Zwangsmittel beziehen, gibt der Wortlaut nichts her. Verstöße gegen das Verbot des Zwangs zur strafrechtlichen Selbstbelastung können aber bereits dann vorliegen, wenn die Willensentschließung und -betätigung des Beschuldigten beeinträchtigt wird. Derartige Konfliktsituationen können im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 393 Abs. 1 AO unter Beachtung des von der Verfassung mit hohem Rang ausgestatteten Nemo-tenetur-Prinzips wenn nicht vermieden, so doch in rechtlicher Hinsicht zufriedenstellend gelöst werden. Entgegen der h.M.[2], nach der nur die spezifischen Zwangsmittel des § 328 AO (s. Rz. 61) unzulässig sind, ist vor dem Hintergrund des Nemo-tenetur-Grundsatzes das Merkmal "Zwangsmittel" extensiv auszulegen.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024

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