Rz. 267
[Autor/Stand] § 393 Abs. 3 Satz 2 AO betrifft Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) unterliegen. Die Regelung enthält speziell eine steuerliche Verwendungsbefugnis bei Telekommunikationsüberwachungen.
Zulässig ist danach die Verwertung
- eigener Erkenntnisse der FinB aus einer TKÜ im (Steuer-)Strafverfahren gem. §§ 100a StPO (Alt. 1), s. Rz. 270 ff., oder
- von Informationen aufgrund berechtigter Auskunftserteilung an die FinB nach der StPO durch die Strafjustiz (Alt. 2), s. Rz. 282,
im anschließenden Besteuerungsverfahren.
Rz. 268– 269
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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