Rz. 267

[Autor/Stand] § 393 Abs. 3 Satz 2 AO betrifft Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) unterliegen. Die Regelung enthält speziell eine steuerliche Verwendungsbefugnis bei Telekommunikationsüberwachungen.

Zulässig ist danach die Verwertung

  • eigener Erkenntnisse der FinB aus einer TKÜ im (Steuer-)Strafverfahren gem. §§ 100a StPO (Alt. 1), s. Rz. 270 ff., oder
  • von Informationen aufgrund berechtigter Auskunftserteilung an die FinB nach der StPO durch die Strafjustiz (Alt. 2), s. Rz. 282,

im anschließenden Besteuerungsverfahren.

 

Rz. 268– 269

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024

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