Rz. 131

[Autor/Stand] Abgesehen von Fällen notwendiger Verteidigung (Rz. 31 ff.) kann sich der Beschuldigte gegen den steuerstraf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorwurf, der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist, bzw. gegen den Anklagevorwurf oder im Rechtsmittelverfahren selbst vertreten, nicht aber "verteidigen". Als Beschuldigtem/Angeklagtem stehen ihm die meisten Rechte, die auch der Verteidiger hat, ohnehin zu, seit dem 1.1.2018 auch das Akteneinsichtsrecht (§ 147 Abs. 4 StPO, s. Rz. 394). Spezielle, einem "Verteidiger" vorbehaltene Rechte stehen dem sich selbst "vertretenden" Beschuldigten hingegen nicht zu. So stehen ihm bspw. Anwesenheitsrechte bei richterlichen Zeugenvernehmungen nicht unbegrenzt zu (§ 168c Abs. 2 StPO). Auch muss die Revisionsbegründungsschrift durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen (§ 345 Abs. 2 StPO); ein Steuerberater etc. i.S.d. § 392 AO kann dies ebenso wenig wie der Angeklagte selbst.[2]

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Dass der Beschuldigte ggf. selbst zu der als Verteidiger zugelassenen Personengruppe i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO oder § 392 AO, gehört, er also selbst Rechtsanwalt, Rechtslehrer an deutschen Hochschulen oder Steuerberater etc. ist, ändert daran nichts; eine Selbst-Verteidigung als eigener Verteidiger oder Mitverteidiger ist unzulässig,[4] ebenso eine Zulassung nach § 138 Abs. 2 StPO.[5]

 

Rz. 133

[Autor/Stand] Wenngleich die Selbstvertretung zulässig ist, stellt sich die Frage, ob dies eine sinnvolle Verteidigungsvariante darstellt. Dies wird regelmäßig nicht der Fall sein. Dem Beschuldigten fehlt die notwendige Objektivität und er wird regelmäßig nicht als geeigneter Ansprechpartner für verfahrenserledigende/-verkürzende Absprachen angesehen werden.

 

Rz. 134– 135

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[2] Vgl. OLG Hamm v. 2.8.2016 – 4 RVs 78/16, AO-StB 2017, 107 m. Anm. Wollweber, DStR 2016, 2823 ff.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[4] BVerfG v. 26.2.1980 – 2 BvR 752/78, BVerfGE 53, 207; BVerfG v. 19.3.1998 – 2 BvR 291/98, NJW 1998, 2205; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt62, § 138 StPO Rz. 6.
[5] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt62, § 138 StPO Rz. 6.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020

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