Ergänzender Hinweis:
Nr. 36 AStBV (St) 2020; s. AStBV Rz. 36.
Schrifttum:
Böhm, Verteidigerfremdes Verhalten – Neue Wege zur Ausschließung lästiger Strafverteidiger?, NJW 2006, 2371; Dahs (jun.), Ausschließung und Überwachung des Strafverteidigers, NJW 1975, 1385; Dencker, Die Ausschließung des Pflichtverteidigers, NJW 1979, 2176; Dünnebier, Ausschließung von Verteidigern und Beschränkung der Verteidigung, NJW 1976, 1; Frye, Die Ausschließung des Verteidigers – Ein systematischer Überblick, wistra 2005, 86; Gehm, Strafrechtliche Fallstricke für den steuerlichen Berater bei Wahrnehmung seines Mandats, Stbg 2010, 165; Groß, Der erweiterte Verteidigerausschluss nach § 138a II StPO – eine Fehlentscheidung des Gesetzgebers, NJW 1975, 422; Jahn, Ausschließung des Verteidigers bei "Konfliktverteidigung"?, JZ 2006, 1134; Jahn, Die Entlassung des Pflichtverteidigers im Strafprozess, JA 2017, 326; Kirch-Heim, Die Störung der Hauptverhandlung durch in §§ 177, 178 GVG nicht genannte, an der Hauptverhandlung beteiligte Personen, NStZ 2014, 431; Knapp, Ausschluss des Verteidigers und Berufsfreiheit, JuS 1974, 20; Mösbauer, Zur Ausschließung des Steuerberaters von der Strafverteidigung, INF 1988, 313; Remagen-Kemmerling, Der Ausschluss des Strafverteidigers in Theorie und Praxis, Diss. Köln 1993; Rieß, Der Ausschluss des Verteidigers in der Rechtswirklichkeit, NStZ 1981, 332; Schmidt-Leichner, Der Ausschluss des Verteidigers, NJW 1973, 969; Seelmann, Die Ausschließung des Verteidigers, NJW 1979, 1130; Ulsenheimer, Zur Regelung des Verteidigerausschlusses in §§ 138a–d, 146 n.F. StPO, GA 1975, 103; Weyand, Strafvereitelung und Begünstigung durch den Verteidiger, Inf. StW 1991, 173.
1. Grundsätze
Rz. 186
[Autor/Stand] Die §§ 138a und 138b StPO enthalten fünf Ausschließungstatbestände, deren Aufzählung abschließend ist und die mit dem Grundgesetz vereinbar sind.[2] Ein gerichtlicher Ausschluss des Verteidigers aus anderen Gründen ist nicht zulässig;[3] nach zutreffender Ansicht[4] auch nicht auf der Basis sitzungspolizeilicher Maßnahmen – §§ 177, 178 GVG richten sich nicht gegen Verfahrensbeteiligte. Die Ausschließungsgründe der §§ 138a und 138b StPO gelten in jeder Lage des Verfahrens,[5] also auch bereits im Ermittlungsverfahren sowie entsprechend im Bußgeldverfahren[6] und im ehrengerichtlichen Verfahren.[7] Sie gelten für jeden Verteidiger, also auch für den entsprechend bestellten Steuerberater etc.[8] und auch für den Pflichtverteidiger.[9]
Rz. 187
[Autor/Stand] Gemäß § 138a Abs. 1 StPO "ist (zwingend) auszuschließen"[11] der Verteidiger, der
- sich an der Tat beteiligt hat (§ 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO),
- der das Verkehrsrecht mit dem inhaftierten Beschuldigten missbraucht (§ 138a Abs. 1 Nr. 2 StPO) oder
- hinsichtlich der vorgeworfenen Straftat einer Datenhehlerei (§ 202d StGB), Begünstigung (§ 257 StGB) Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder Hehlerei (§ 259 StGB) verdächtig ist.
Rz. 188
[Autor/Stand] § 138a Abs. 2 StPO und § 138b StPO sind mit Blick auf Steuerstrafverfahren nicht relevant, sie treffen Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Verteidigung in terroristischen oder Staatsschutzsachen.
Rz. 189
[Autor/Stand] Der Ausschluss bezieht sich nicht nur auf das Verfahren, hinsichtlich dessen der Verdacht besteht, er schließt gem. § 138a Abs. 4 StPO auch die Verteidigung des Beschuldigten in anderen Verfahren und ein diesbezügliches Kontaktrecht mit dem inhaftierten Beschuldigten sowie die Verteidigung von Mitbeschuldigten aus.
Rz. 190
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
2. Die wichtigsten Ausschließungsgründe
a) Beteiligung an der Tat (§ 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO)
Rz. 191
[Autor/Stand] Nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist der Verteidiger auszuschließen, wenn ein – primär[2] – dringender oder ein die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigender (= hinreichender) Verdacht einer vorwerfbaren[3] Tatbeteiligung i.S.d. §§ 25–27 StGB besteht (s. dazu grdl. § 370 Rz. 80 ff.
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