Rz. 351

[Autor/Stand] Die Aufgaben und Rechte des Verteidigers ergeben sich zunächst allgemein aus der Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren und den damit verbundenen Pflichten (s. Rz. 251) sowie dem übernommenen Mandatsumfang (vgl. Rz. 666 ff.).

 

Rz. 352

[Autor/Stand] Bei der Wahrnehmung und inhaltlichen Ausgestaltung der Verteidigung ist der Verteidiger als unabhängiges – wenn auch einseitig agierendes – Organ der Rechtspflege zwar grds. frei, d.h. sie liegt in seinem eigenen Ermessen. Bei seiner Ermessensausübung hat er allerdings dem Interesse des Beschuldigten uneingeschränkten Vorrang einzuräumen. Soweit jedoch die vom Verteidiger beabsichtigte "Verteidigungsstrategie" im grundsätzlichen Widerspruch zu den Vorstellungen des Beschuldigten steht, wird sich die Frage ergeben, ob das für eine sachgerechte Verteidigung unabdingbare Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem besteht und es nicht angeraten erscheint, eine Niederlegung des Mandats anzubieten.

 

Rz. 353– 355

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020

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