Schrifttum:

Bernwald, Buchen elektronischer Belege – Mehr Effizienz durch Übernahme und Weiterverarbeitung elektronischer Kontoauszüge, DSWR 2005, 269; Buch, Elektronische Datenübermittlung über die Datendrehscheibe DATEV-Rechenzentrum, DSWR 2005, 372; Cornelius, Das Non-Legal-Outsourcing für Berufsgeheimnisträger, NJW 2017, 3751; Günther, Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen, AO-StB 2014, 227; Jedlitzke, E-Mail sicher und effizient nutzen – Organisatorische Hilfen und rechtliche Aspekte, DSWR 2005, 260; Kraut, Buchen digitaler Belege, DSWR 2005, 359; Lechner, Die digitale Mandantenakte – Zeit und Papier sparen mit DATEV-DMS, DSWR 2005, 73; Lederer, Datenschutz in der Kanzlei, DSWR 2005, 305; Melzer, Datendrehscheibe Rechenzentrum – Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung an die Finanzbehörden, DSWR 2004, 282; Schorn, Mandantenakten in die Cloud – die Neugestaltung der strafrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, StraFo 2017, 491 f.; Streck/Mack, DATEV – Eine Datenbank für die Finanzverwaltung?, Stbg 1988, 82; m. Erwiderung von Sebiger, Stbg 1988, 164; Tormöhlen, Der Datenzugriff der Außenprüfung, AO-StB 2014, 243.

 

Rz. 988

[Autor/Stand] Werden die Verbuchungen im automatischen Verfahren durch selbständige externe Dienstleistungsunternehmen vorgenommen (z.B. DATEV, zum technischen Know-how s. vorstehendes Schrifttum), so greift das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO nach überw. Ansicht nicht ein, da diese Unternehmen nicht zu den nach § 53 StPO privilegierten Berufen zählen und sie auch nicht als mitwirkende Personen i.S.d. § 53a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO n.F.[2] anzusehen sind, denn zwischen der Tätigkeit des Steuerberaters und der mitwirkenden Personen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang[3]. Dies gelte jedenfalls nicht bei reinen Datenbanken[4]. Bezüglich des Dritten bedarf es dann einer eigenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung.

 

Rz. 988.1

[Autor/Stand] Etwas anderes gilt im Verhältnis zu Cloud-Computing Unternehmen, die damit beauftragt sind, Daten von Mandanten und Verfahren auf ausgelagerten Speichermedien zu speichern und IT-System zu warten[6].

 

Rz. 989

[Autor/Stand] Wird das Unternehmen gem. § 104 AO zur Vorlage von Kontenausdrucken aufgefordert und verweigert der Steuerberater, der hierüber allein entscheidungsbefugt ist, die Freigabe, ist der nachfolgende Streit mit dem Steuerberater zu führen[8]. Zum Recht der FinB auf den Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem vgl. § 147 Abs. 6 AO[9]. Dabei sind hohe Anforderungen an das behördliche Ermessen zu stellen[10].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2020
[2] I.d.F. des Gesetzes v. 10.10.2017, BGBl. I 3618.
[3] Näher dazu Blumers/Frick/Müller, Betriebsprüfungshandbuch, Abschn. J, Rz. 74; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, § 53a StPO Rz. 2 m.w.N.
[4] Vgl. Ignor/Bertheau in LR26, § 53a StPO Rz. 3; Bader in KK8, § 53a StPO Rz. 2a; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, § 53a StPO Rz. 2 m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2020
[6] Vgl. Schorn, StraFo 2017, 491 f.; Cornelius, NJW 2017, 3751: jedenfalls nur im Verhältnis ggü. deutschen Strafverfolgungsbehörden; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, § 53a StPO Rz. 5.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2020
[8] Streck/Mack, Stbg 1988, 82; Sebiger, Stbg 1988, 164.
[9] Näher dazu Tormöhlen, AO-StB 2014, 243.

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