Ergänzender Hinweis: Nr. 11 Abs. 1 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 11).

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Eine vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige (§ 371 AO) stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Sie schützt damit vor Strafe, aber nicht vor Ermittlungen der Steuer(fahndungs)behörden. Die FinB leitet bei einer Selbstanzeige regelmäßig ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ein (vgl. Nr. 11 Abs. 1 Satz 1 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 11; s. § 371 Rz. 796)[2].

Die Überprüfung der Angaben in der Selbstanzeige stellt für sich gesehen noch keine Verfahrenseinleitung dar. Ein Verfahrenshindernis besteht jedoch dann, wenn die Wirksamkeit der Selbstanzeige zweifelsfrei feststeht, die nachzuzahlenden Steuern sofort vollständig entrichtet wurden und keine Ausschlussgründe nach § 371 Abs. 2 Satz 1 AO vorliegen (vgl. Nr. 11 Abs. 1 Satz 2 AStBV (St) 2020; s. § 371 Rz. 797, AStBV Rz. 11).

 

Rz. 54– 60

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] So die Finanzverwaltung unter Berufung auf BFH v. 29.4.2008 – VIII R 5/06, BStBl. II 2008, 844 = AO-StB 2008, 302; vgl. auch Rolletschke, Stbg 2006, 221, 480.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020

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