Schrifttum:

Fehn, Auskunftsansprüche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei anonymer Werbung in den Medien, AfP 2006, 431; Gehm, Zur Zulässigkeit von Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung, ZWH 2016, 393; Meyerhoff, Die Bekämpfung von Schwarzarbeit – Eine systematische Darstellung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes für die Praxis, NWB 2006, 827; Vahle, Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an ein Presseunternehmen, DSB 2017, 44.

 

Rz. 191

[Autor/Stand] Vielfach nehmen FinB und Steufa auch Chiffre-Anzeigen, in denen die Vermittlung von Geldanlagen in Steueroasen oder Luxusgüter zum Verkauf angeboten werden, zum Anlass ihrer Ermittlungen (vgl. Nr. 148 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 148). Die Verlage haben die dahinter stehenden Auftraggeber bekannt zu geben[2], ohne sich auf ein abgabenrechtliches Auskunftsverweigerungsrecht (§ 102 Abs. 1 Nr. 4 AO) bzw. ein strafrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO berufen zu können, denn diese Rechte erstrecken sich nur auf die Verfasser bzw. Einsender und deren Beiträge oder Mitteilungen für den redaktionellen Teil, nicht aber auf den Anzeigenteil oder Beiträge in Internet-Foren[3].

 

Rz. 191.1

[Autor/Stand] Die Einholung von Auskünften bei Dritten ist subsidiär zur Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten. Das Auskunftsersuchen an Dritte ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde. Findet ein Auskunftsersuchen statt, so muss dieses, da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handele, hinreichend bestimmt sein. Überdies besteht dann nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO eine Auskunftspflicht des Dritten[5].

 

Rz. 191.2

[Autor/Stand] Ein Sammelauskunftsersuchen der Steufa, das an ein Presseunternehmen wegen Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu Anzeigenauftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik gerichtet ist, hat der BFH auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Anzeigenteils für das Presseerzeugnis mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit) für zulässig erachtet[7]. Dies gelte jedenfalls dann, wenn relativ wenige Anzeigen von dem Auskunftsersuchen betroffen und die Anzeigen nicht bedeutsam für die öffentliche Meinungsbildung seien. Die in die Zukunft gerichtete Verpflichtung, laufende Auskünfte zu erteilen, bedürfe einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung.

 

Rz. 192

[Autor/Stand] Eine spezielle Auskunftspflicht sieht insofern § 7 SchwarzArbG[9] vor (s. dazu eing. § 370 Rz. 1286.8). Danach müssen Zeitungen über die Auftraggeber von Chiffre-Anzeigen bei Anhaltspunkten für Schwarzarbeit den Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) Auskunft geben[10].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. BFH v. 29.10.1986 – VII R 82/85, BStBl. II 1988, 359 – Chiffre: Grundstücksverkauf; BFH v. 7.8.1990 – VII R 106/89, BStBl. II 1990, 1010 – Chiffre: unbefugte steuerliche Hilfe.
[3] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, § 53 StPO Rz. 40; vgl. BVerfG v. 10.5.1983 – 1 BvR 385/82, BVerfGE 64, 108; BVerfG v. 10.5.1983 – 1 BvR 385/82, BVerfGE 63, 108 m. abl. Anm. Fezer, JZ 1983, 795; zu Pressefreiheit und Informantenschutz bei Durchsuchung und Beschlagnahme vgl. ferner BVerfG v. 27.2.2007 – 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06 – CICERO, wistra 2007, 177 = NJW 2007, 1117.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[5] Vgl. Gehm, ZWH 2016, 393.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[7] So der BFH v. 12.5.2016 – II R 17/14, BFHE 253, 505 Rz. 52, 54, 45 = BStBl. II 2016, 822 = ZWH 2016, 402 m. Anm. Vahle, DSB 2017, 44; Beyer, AO-StB 2016, 247; Loose, jurisPR-SteuerR 40/2016 Anm 2; Riehl, HFR 2016, 869.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[9] Vom 23.7.2004, BGBl. I 2004, 1842, in Kraft seit 1.8.2004.
[10] Zu den Voraussetzungen des Anspruchs (Mitteilungsverpflichteter, -berechtigter) sowie Anlass (Anhaltspunkte für Zuwiderhandlungen gegen § 1 SchwarzArbG) s. eing. Fehn, AfP 2006, 431.

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