Rz. 212
[Autor/Stand] An die Belehrung schließt sich die Vernehmung zur Sache an, durch die dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt wird[2]. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften und Entlastungstatsachen vorzutragen. Dabei sollte er sich möglichst zusammenhängend äußern dürfen, auch wenn insoweit – anders als bei der Zeugenvernehmung (§ 69 StPO) – eine ausdrückliche Regelung fehlt[3]. Bei der ersten Vernehmung sollen auch die persönlichen Verhältnisse ermittelt werden; Vorstrafen werden nur erörtert, soweit sie für die Sache von Bedeutung sind[4].
Die Frage, ob der Beschuldigte – soweit er eine Aussage macht – die Wahrheit sagen muss[5] oder lügen darf, kann dahingestellt bleiben, da sich daraus weder strafrechtliche noch prozessuale Sanktionen ergeben können und dürfen (s. § 370 Rz. 1061 m.w.N.).
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