Rz. 212

[Autor/Stand] An die Belehrung schließt sich die Vernehmung zur Sache an, durch die dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt wird[2]. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften und Entlastungstatsachen vorzutragen. Dabei sollte er sich möglichst zusammenhängend äußern dürfen, auch wenn insoweit – anders als bei der Zeugenvernehmung (§ 69 StPO) – eine ausdrückliche Regelung fehlt[3]. Bei der ersten Vernehmung sollen auch die persönlichen Verhältnisse ermittelt werden; Vorstrafen werden nur erörtert, soweit sie für die Sache von Bedeutung sind[4].

Die Frage, ob der Beschuldigte – soweit er eine Aussage macht – die Wahrheit sagen muss[5] oder lügen darf, kann dahingestellt bleiben, da sich daraus weder strafrechtliche noch prozessuale Sanktionen ergeben können und dürfen (s. § 370 Rz. 1061 m.w.N.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] BGH v. 14.5.1974 – 1 StR 366/73, BGHSt 25, 325 (332).
[3] So auch BGH v. 9.12.1959 – 2 StR 265/59, BGHSt 13, 358 (361).
[4] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, § 136 StPO Rz. 16 m.w.N.
[5] Dagegen BGH v. 15.8.1952 – 3 StR 267/52, BGHSt 3, 149 (152); a.M. Eb. Schmidt, II, § 136 Nr. 10–15.

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