Rz. 46
[Autor/Stand] Als wichtige Prozessvoraussetzung ist die Verfolgbarkeit des bestimmten Lebenssachverhalts hervorzuheben, d.h. die verfolgte Straftat ("Tat" im verfahrensrechtlichen Sinne der § 155 Abs. 1, § 264 StPO verstanden, s. Rz. 1315 ff. und 755 ff.) darf noch nicht anderweitig rechtshängig oder rechtskräftig entschieden sein. Es gilt im Strafverfahren das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG, der Grundsatz "ne bis in idem"[2]. Zum europäischen ne bis in idem s. Rz. 1359 ff.
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