Rz. 202

[Autor/Stand] Die Vernehmung zur Person steht am Beginn jeder Vernehmung und dient der Feststellung der Identität des Beschuldigten. Mithin darf sie sich nur auf die in § 111 OWiG bezeichneten Umstände erstrecken. Eine darüber hinausgehende Ermittlung persönlicher Verhältnisse, die für die Schuld und Straffrage von Bedeutung sein könnte, gehört zur Sachvernehmung[2]. Diese Unterscheidung ist deswegen von Belang, weil nach überwiegender Meinung der Beschuldigte bzgl. seiner Personalien zur Aussage verpflichtet ist[3], während er bei einer Vernehmung zur "Sache" schweigen darf und darüber zu belehren ist (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 3, 4, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; zu diesem passiven Recht (s. Rz. 198 ff.). Im Anschluss an eine differenzierende Ansicht[4] ist eine Aussagepflicht dann zu verneinen, wenn die Angaben (z.B. Beruf, Staatsangehörigkeit) letztlich einer Selbstbezichtigung gleichkämen[5]. Eine Ordnungswidrigkeit gem. § 111 OWiG kann in diesem Fall wegen Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens entfallen.

 

Beispiel

Zollfahndungsbeamte greifen an der Grenze den X auf in der Annahme, den gesuchten Chef einer Schmugglerbande vor sich zu haben. X verweigert hinsichtlich seiner Personalien jede Aussage.

Dies ist zulässig, da die Angabe der Personalien möglicherweise eine Selbstüberführung bedeuten könnte.

Macht der Beschuldigte anlässlich seiner Vernehmung zur Person auch Angaben zur "Sache", ohne entsprechend belehrt worden zu sein, und verweigert er später die Einlassung, so folgt daraus ein Verwertungsverbot[6].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, § 136 StPO Rz. 5, § 243 StPO Rz. 12.
[3] BGH v. 10.11.1967 – 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334 (364); BGH v. 29.8.1972 – 2 StR 190/72, BGHSt 25, 13 (17); OLG Stuttgart v. 22.10.1986 – 1 Ss 630/86, MDR 1987, 521; a.A. Dingeldey, JA 1984, 411; Rüping, Das Strafverfahren, S. 39.
[4] Vgl. Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht28, § 25 Rz. 5; Rogall in SK4, Vor § 133 StPO Rz. 71.
[5] Weitergehend BayObLG v. 22.10.1980 – 3 ObOWi 118/80, VRS 60 (1981), 129; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, § 136 StPO Rz. 5: soweit sie ausnahmsweise für die Schuldfrage von Bedeutung sind.
[6] OLG Hamburg v. 12.2.1976 – 1 Ss 162/75 OWi, MDR 1976, 601; BayObLG v. 25.11.1983 – 2 ObOWi 302/83, MDR 1984, 336 = JZ 1984, 440.

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