I. Täterkreis

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Täter des § 383b AO kann nach dem Wortlaut jeder sein, der entgegen den Verpflichtungen aus § 80a Abs. 1 AO handelt. Hierbei muss es sich um den jeweils Bevollmächtigten handeln, wie sich aus dem Verweis auf § 80a Abs. 1 AO ergibt. Dies bedeutet, dass andere Personen, z.B. Kanzleimitarbeiter[2], nicht selbst Täter, sondern allenfalls Teilnehmer sein können. Ist die Vollmacht einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt worden, so kann Täter der vertretungsberechtigte Geschäftsführer sein, weil die Vollmachterteilung als Merkmal i.S.d. § 9 Abs. 1 OWiG anzusehen sein dürfte.

Fraglich ist, ob sich aus der Gesetzesbegründung und der Verweistechnik auf § 80a AO eine Einschränkung des Täterkreises auf bestimmte Berufsträger ergibt. Der Wortlaut des § 383b AO verweist ausdrücklich auf Abs. 1 des § 80a AO und nicht auch auf § 80a Abs. 2 AO. In der Gesetzesbegründung der Regierungsentwürfe vom 9.12.2015[3] und vom 3.2.2016[4] zu Abs. 1 des § 80a AO werden vor allem Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften als Bevollmächtigte genannt. Hingegen verwendet nur Abs. 2 des § 80a AO ausdrücklich den Begriff des Bevollmächtigten i.S.d. § 3 StBerG, welcher z.B. auch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer umfasst. Eine Einschränkung auf den Täterkreis der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten dürfte jedoch nicht in Betracht kommen[5]: Die vorgenannten Ausführungen in der Gesetzesbegründung sind nicht abschließend: Sie betreffen das mit den Steuerberaterkammern entwickelte Verfahren.[6] Nur in diesem Zusammenhang werden die vorgenannten Berufsträger genannt. In der Gesetzesbegründung zu § 80a Abs. 1 AO wird auch Bezug auf die noch folgenden Abstimmungen mit den Wirtschaftsprüfer- und Rechtsanwaltskammern[7] genommen. Eine Einschränkung des Täterkreises auf Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist damit nicht möglich. Eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Berufsträger würde mangels sachlicher Rechtfertigung zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.01.2023
[2] A.A. Drüen in Tipke/Kruse, § 383b AO Rz. 2 (Stand 11/2022).
[3] Dem Bundesrat am 18.12.2015 zugeleitet, BR-Drucks. 631/15, 74.
[4] BT-Drucks. 18/7457, 63.
[5] Vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 383b AO Rz. 2 (Stand 11/2022); insofern missverständlich Hunsmann in Rolletschke/Kemper, § 383b AO Rz. 4 (Stand 4/2018).
[6] Ebenso Hunsmann in Rolletschke/Kemper, § 383b AO Rz. 4 (Stand 4/2018).
[7] BT-Drucks. 18/7457, 63.

II. Objektiver Tatbestand

1. Überblick

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Mit einer Geldbuße bewährt ist

§ 80a AO lautet wie folgt:

§ 80a AO Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

(1) Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, können den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden. Im Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt hat. Die übermittelten Daten müssen der erteilten Vollmacht entsprechen. Wird eine Vollmacht, die nach Satz 1 übermittelt worden ist, vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen oder verändert, muss der Bevollmächtigte dies unverzüglich den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen.

(2) Werden die Vollmachtsdaten von einem Bevollmächtigten, der nach § 3 des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelt, so wird eine Bevollmächtigung im mitgeteilten Umfang vermutet, wenn die zuständige Kammer sicherstellt, dass Vollmachtsdaten nur von den Bevollmächtigten übermittelt werden, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Die für den Bevollmächtigten zuständige Kammer hat den Landesfinanzbehörden in diesem Fall auch den Wegfall einer Zulassung unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitzuteilen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von einem anerkannten Lohnsteuerhilfeverein im Sinne des § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes übermittelt werden, sofern die für die Aufsicht zuständige Stelle in einem automatisierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.01.2023

2. Übermittlung unzutreffender Vollmachtsdaten (§ 383b Abs. 1 Nr. 1 AO)

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Im Diskussions- und im Referentenentwurf fand sich in Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift noch die Formulierung von der nicht, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Übermittlung. Zudem bezog sich die Formulier...

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