Rz. 59

[Autor/Stand] § 32 ZollVG[2] Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten; Erhebung eines Zuschlags

(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 370 Absatz 3, den §§ 373 und 374 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Fällen.

(3) Wird eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach Absatz 1 nicht verfolgt oder wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat, die sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern bezieht, nach § 398 der Abgabenordnung oder nach § 153 der Strafprozessordnung abgesehen, so kann ein Zuschlag bis zur Höhe der festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu 250 Euro erhoben werden.

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Bis zum 15.3.2017 galt folgende Gesetzesfassung:

§ 32 ZollVG[4] Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten; Erhebung eines Zuschlags

(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung), die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr begangen werden, werden als solche nicht verfolgt, wenn sich die Tat auf Waren bezieht, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind und der verkürzte Einfuhrabgabenbetrag oder der Einfuhrabgabenbetrag, dessen Verkürzung versucht wurde, 130 Euro nicht übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Täter

  1. die Waren durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlicht oder an schwer zugänglichen Stellen versteckt hält oder
  2. durch die Tat den Tatbestand einer Steuerstraftat innerhalb von sechs Monaten zum wiederholten Male verwirklicht.

(3) Liegt eine im grenzüberschreitenden Reiseverkehr begangene Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vor, kann in den Fällen einer Nichtverfolgung nach Absatz 1 oder einer Einstellung nach § 398 der Abgabenordnung ein Zuschlag bis zur Höhe der Einfuhrabgaben, höchstens jedoch bis zu 130 Euro erhoben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch bei der Einreise aus einer Freizone.

[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018
[2] IdF von Art. 1 Nr. 27 des Ges. zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes v. 10.3.2017, BGBl. I 2017, 425 (430), mit Wirkung zum 16.3.2017.
[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018
[4] IdF von Art. 9 des Ges. zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und des Finanzverwaltungsgesetzes sowie zur Umrechnung zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Euro-Beträge (Zwölftes Euro-Einführungsgesetz – 12. EuroEG) v. 16.8.2001, BGBl. I 2001, 2081 (2090), mit Wirkung zum 1.1.2002.

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