Rz. 64

[Autor/Stand] Wie bei allen Bußgeldtatbeständen steht auch die Verfolgung der Steuerabzugsgefährdung im pflichtgemäßen Ermessen der FinB, § 47 Abs. 1 OWiG (sog. Opportunitätsprinzip, s. grds. § 377 Rz. 22). Wie bereits mehrfach erwähnt, können die vom Täter vorgebrachten Einwände (s. im Einzelnen Rz. 32, 39, 40, 52.1, 54.5) wenn schon nicht tatbestandsausschließend oder bußgeldmindernd, so doch prozessual durch Absehen von der Verfolgung oder durch Einstellung des Verfahrens Berücksichtigung finden. Von der Verfolgung der Steuerabzugsgefährdung kann gem. Nr. 104 Abs. 3 AStBV (St) 2023 (s. AStBV Rz. 104) insbesondere dann nach § 47 OWiG abgesehen werden, wenn der gefährdete Abzugsbetrag insgesamt weniger als 5.000 EUR beträgt, sofern nicht ein besonders vorwerfbares Verhalten für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens spricht. Das Gleiche gilt, wenn in den Fällen des § 380 AO der insgesamt gefährdete Abzugsbetrag unter 10.000 EUR liegt und der gefährdete Zeitraum drei Monate nicht übersteigt.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023

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