Rz. 172

[Autor/Stand] Die Frist für die Verfolgungsverjährung der leichtfertigen Steuerverkürzung beträgt – abweichend von § 31 Abs. 2 OWiG – gem. § 384 AO fünf Jahre. Sie ist damit der Verjährungsfrist für Steuerstraftaten angeglichen. Diese Sonderregelung ist darin begründet, dass die leichtfertige – entsprechend der vorsätzlichen – Steuerverkürzung zumeist erst Jahre später im Zusammenhang mit einer Außenprüfung aufgedeckt wird (s. auch § 377 Rz. 151 ff. sowie die Erl. zu § 384).

 

Rz. 173

[Autor/Stand] Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Tat. Bei der als Erfolgsdelikt ausgestalteten leichtfertigen Steuerverkürzung ist – entsprechend der Steuerhinterziehung nach § 370 AO – der Eintritt des Erfolgs der Handlung für den Beginn der Verjährung entscheidend (§ 31 Abs. 3 Satz 2 OWiG, § 377 Abs. 2 AO). Damit ist maßgeblich auf den Eintritt des Verkürzungserfolgs abzustellen, der wiederum davon abhängig ist, ob leichtfertig durch positives Tun oder Unterlassen Veranlagungs- oder Fälligkeitssteuern hinterzogen wurden. Die Ausführungen von § 376 Rz. 68 f. zu § 376 AO gelten daher entsprechend.

 

Rz. 174

[Autor/Stand] Hinsichtlich der steuerlichen Festsetzungsverjährung ist die verlängerte Frist von fünf Jahren maßgeblich (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO). In der Praxis kommt es in diesen Fällen allerdings eher selten zu Verurteilungen oder Bußgeldfestsetzungen[4]. Der BFH weist in seinem Urteil vom 29.10.2013[5] darauf hin, dass es für die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre zwar ausreicht, wenn ein Dritter die Steuerverkürzung herbeigeführt hat. Erforderlich ist jedoch, dass die dritte Person sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand einer der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten erfüllt[6]. Für die verlängerte Festsetzungs- oder Feststellungsverjährung genügt es mithin nicht, wenn der Stpfl. zwar den objektiven Tatbestand, ein Dritter (z.B. Steuerberater) hingegen (nur) den subjektiven Tatbestand (Leichtfertigkeit) erfüllt. Dem Stpfl. kann das leichtfertige Handeln des Steuerberaters weder nach straf- oder bußgeldrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Grundsätzen zugerechnet werden[7].

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.09.2022
[4] Tormöhlen, AO-StB 2015, 324.
[5] BFH v. 29.10.2013 – VIII R 27/10, BStBl. II 2014, 295 = BFHE 243, 116 = ZWH 2014, 153 m. Anm. Adick = FR 2014, 664 = wistra 2014, 95; s. hierzu auch FG Hamburg v. 7.12.2010 – 4 K 135/10, PStR 2011, 116.
[6] BFH v. 29.10.2013 – VIII R 27/10, BStBl. II 2014, 295 = BFHE 243, 116 = ZWH 2014, 153 m. Anm. Adick = FR 2014, 664 = wistra 2014, 95; so schon BFH v. 2.4.1998 – V R 60/97, BStBl. II 1998, 530 = BFHE 186, 1 = DB 1998, 2047.
[7] S. hierzu auch Schwartz, PStR 2014, 156.

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