Rz. 123
[Autor/Stand] Zur Geldbuße im Allgemeinen s. § 377 Rz. 109 ff. und das dort angegebene Schrifttum.
Wegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung kann eine Geldbuße von mindestens fünf Euro (§ 17 Abs. 1 OWiG) und höchstens 50.000 EUR (§ 378 Abs. 2 AO) verhängt werden. Die Höchstgrenze kann aber überschritten werden, wenn sie zur Abschöpfung des vom Täter gezogenen Gewinns nicht ausreicht (§ 17 Abs. 4 OWiG; s. im Einzelnen § 377 Rz. 140 ff.). Sofern Tatmehrheit vorliegt, ist jedoch keine Gesamtstrafenbildung möglich, sondern die Einzelgeldbußen werden nach § 20 OWiG addiert.
Zu den Möglichkeiten der Verhängung einer Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 30 OWiG s. § 377 Rz. 109 ff.; zur Gewinnabschöpfung im Wege der Einziehung des Werts von Taterträgen nach § 29a OWiG s. § 377 Rz. 140 ff. Ansonsten sind Nebenfolgen (z.B. die Einziehung), wie etwa bei der vorsätzlichen Steuerverkürzung (§ 375 AO), in § 378 AO nicht vorgesehen[2].
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