Schrifttum:

Bilsdörfer, Die Entwicklung des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, NJW 2008, 1362, NJW 2010, 1431; Braun, Steuerhinterziehung im Sport, PStR 2006, 202; Dörn, Die Bedeutung der Prüfung von Vorsatz und Leichtfertigkeit im Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren, INF 1990, 488; Franz, Subjektive Elemente im Steuerstrafrecht: Ein Nachruf? Ein Aufruf!, PStR 2013, 22; Gehm, Leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO, StBW 2014, 872; Heuel/Beyer, Rettung "verunglückter" Selbstanzeigen, AO-StB 2013, 140; Höll/Hinghaus, Vorsatz und Leichtfertigkeit bei Indizienbeweis, PStR 2010, 223; Kretzschmar, Zum Begriff der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), DStZ 1983, 58; Madauß, Aspekte der Umsatzsteuerhinterziehung, NZWiSt 2015, 23; A. Müller, Die Umsatzsteuerhinterziehung, AO-StB 2008, 80; A. Müller, Der Vorsatz im Steuerstrafverfahren, sein Beweis und seine Abgrenzung zur Leichtfertigkeit, AO-StB 2015, 292; Müller-Dietz, Anm. zu OLG Hamm, Urt. v. 14.2.1982, 5 Ss 1714/82, NStZ 1983, 459; Nöcker/Hüning, Dolus eventualis im Steuerstrafrecht – in dubio contra reo?, AO-StB 2012, 316; Rolletschke, Der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), ZSteu 2006, 184; Roxin, Anm. zu BGH Urt. v. 9.11.1984, 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319; Saliger, Strafrechtliche Verantwortung eines Arztes für Taten eines Straftäters während des Ausganges, JZ 2004, 977; Schauf/Schwartz, Noch Berichtigung oder schon Selbstanzeige? Der neue Anwendungserlass zu § 153 AO in der Diskussion, PStR 2015, 248; Sieja, Strafrechtliche Beteiligung des steuerlichen Beraters an Steuerdelikten und Sicherungsinstrumente in der Steuerberatungspraxis, DStR 2012, 991; Spernau, Leichtfertige Steuerverkürzung durch Fehler des Steuerberaters, NWB 2014, 624; Stahl, Steuerstrafrechtliche Risiken als Steuerberater, KÖSDI 2015, 19473; Uekötter, Das Merkmal der Leichtfertigkeit bei strafrechtlichen Erfolgsdelikten und erfolgsqualifizierten Delikten, Diss. Münster 1992; Wegner, Abgrenzung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit bei Steuerverkürzung, PStR 2011, 140; Wegscheider, Zum Begriff der Leichtfertigkeit, ZStW 98 (1986), 624; Weigend, Zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, ZStW 93 (1981), 657; Werth, Kann der Steuerberater Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung sein?, DStZ 2014, 131; Wulf, Grundlagen und Praxisprobleme der Umsatzsteuerhinterziehung, Stbg 2014, 64.

I. Einführung

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Seit dem AO-Änderungsgesetz vom 11.5.1956[2] kann die nicht vorsätzliche Steuerverkürzung nur noch geahndet werden, wenn der Täter leichtfertig gehandelt hat. Einfache Fahrlässigkeit genügt nicht mehr. Ob ein Stpfl. leichtfertig gehandelt hat, ist im Wesentlichen Tatfrage, über die i.d.R. die Strafgerichte durch den Tatrichter entscheiden. Im summarischen Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren, in dem der BFH auch Tatsachengericht ist, unterliegt diese Frage allerdings der vollen Nachprüfung und Beurteilung durch den BFH[3]. Allgemein sind die FG für die Prüfung zuständig, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine Steuerhinterziehung vorliegt, wenn es sich um eine Vorfrage im Rahmen der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide handelt. Insoweit gelangen die Prüfungsmaßstabe der AO und der FGO zur Anwendung[4].

Seit der Einführung der neuen Schuldform sind Rspr. und Schrifttum bemüht, der Leichtfertigkeit zwischen Vorsatz einerseits und einfacher Fahrlässigkeit andererseits einen fest umrissenen Platz zuzuweisen[5]. Eine allgemein anerkannte Lösung dieses Problems hat sich jedoch bisher nicht abgezeichnet. In der Praxis knüpfen die Ermittlungsbehörden oft an Sorgfaltspflichtverletzungen an, ohne dann aber hinreichend zwischen einfacher Fahrlässigkeit und Leichtfertigkeit zu unterscheiden. Dies gilt auch für die Abgrenzung zwischen Leichtfertigkeit und bedingtem Vorsatz.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.09.2022
[2] BGBl. I 1956, 418.
[3] BFH v. 17.3.2000 – VII B 39/99, BFH/NV 2000, 1180; zur sog. Übernahme-Rspr. der FG vgl. Beyer, NWB 2015, 3307.
[5] Zum europäischen Begriff der "Steuerhinterziehung" bzw. des "Steuerbetrugs" s. Prätzler, jurisPR-SteuerR 28/2021 Anm. 6 zu EuGH v. 14.4.2021 – C-108/20, ECLI:EU:C:2021:266, UR 2021, 433 m. Anm. Pflaum (10. Kammer).

II. Begriff der Leichtfertigkeit

1. Abgrenzung zur Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Allgemein anerkannt wird, dass die Leichtfertigkeit einen gegenüber der Fahrlässigkeit gesteigerten Grad der Schuld darstellt[2]. Diese Auffassung wird auch durch die Entstehungsgeschichte des AO-Änderungsgesetzes vom 11.5.1956 bestätigt. Nach der Begründung des Gesetzes war die von Rechtswissenschaft und Wirtschaft erhobene Forderung, nicht jede fahrlässige Steuerverkürzung mit Strafe zu bedrohen, für die Änderung der Schuldform von Fahrlässigkeit in Leichtfertigkeit ausschlaggebend[3]. Durch die Erhöhung der Anforderungen an die subjektive Tatseite sollte der Strafrahmen des damaligen § 402 RAO 1956 eingeengt werden.

Unbestritten ist auch, dass Leichtfertigkeit nic...

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