Rz. 105

[Autor/Stand] Für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe (im Folgenden "Steuerberater" oder "steuerliche Berater"), die "mitten im Spannungsfeld zwischen Stpfl. und der FinVerw. stehen"[2], ist die Gefahr sehr groß, wegen einer Steuerverfehlung in ein Straf- bzw. Bußgeldverfahren verwickelt zu werden. Häufig ergibt sich ein Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung des Stpfl.; dann stellt sich die Frage, ob der Steuerberater wusste, dass die ihm vom Mandanten erteilten Informationen und übergebenen Unterlagen unrichtig oder unvollständig waren oder sich die Unrichtigkeit der Mandantenangaben dem Berater aufdrängen musste. In solchen Fällen ist die Abgrenzung von (bedingtem) Vorsatz und Leichtfertigkeit bzw. leichter Fahrlässigkeit äußerst problematisch. Die Frage der straf- bzw. bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der steuerlichen Berater ist demgemäß in der Literatur häufig kontrovers diskutiert worden (vgl. das vorstehend aufgeführte Schrifttum). Im Wesentlichen ging es dabei früher zunächst um die Frage, ob ein steuerlicher Berater schon dann als Täter in Betracht kommt, wenn er lediglich für den Stpfl. den Gewinn ermittelt und die Steuererklärung vorbereitet, die dann vom Stpfl. selbst unterschrieben wird bzw. dieser dann die elektronische Übermittlung genehmigt (Fälle des bloßen Mitwirkungsvermerks). Diese Frage ist nun einheitlich durch die Rspr. der Straf- und Finanzgerichte verneint worden (s. Rz. 19)[3]. Täter i.S.d. § 378 AO kann der steuerliche Berater daher nur dann sein, wenn er – darüber hinaus – eigene Angaben gegenüber der FinB macht und nicht lediglich im Innenverhältnis tätig wird (s. Rz. 43). Diese Fälle stellen aber eher die Ausnahme als die Regel dar. Dann – und nur dann – geht es darum, das Maß der Sorgfalt festzulegen, das der Steuerberater bei Wahrnehmung der Angelegenheiten des Stpfl. zu beachten verpflichtet ist[4]. Rspr. und Literatur haben hierzu mit der Zeit einen umfangreichen Pflichtenkatalog entwickelt, der aber zu Recht auf zunehmende Kritik gestoßen ist[5]. Vor diesem Hintergrund sollen im Folgenden die diesbezüglichen Sorgfaltspflichten aufgezeigt werden:

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.09.2022
[2] So Spitaler, Aktuelle Fragen, S. 67 ff.
[3] Jäger in Klein15, § 378 AO Rz. 9.
[4] So auch Joecks in JJR8, § 378 AO Rz. 60.
[5] Vgl. Streck, StbKRep. 1981, 162; Felix/Streck, Stbg 1980, 78 ff.; Danzer in DStJG 6 (1983), S. 67 (88 ff.); Dörn, wistra 1994, 290.

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