Rz. 114

[Autor/Stand] Ist dem steuerlichen Berater lediglich ein sog. Einzelauftrag (s. Rz. 110) erteilt worden, beschränkt sich seine Aufgabe darauf, die Steuererklärung aufgrund der vom Mandanten selbst zusammengestellten Unterlagen vorzubereiten. Die Verantwortung des steuerlichen Beraters bezieht sich in diesen Fällen nur darauf, die angegebenen Werte ordnungsgemäß in die Steuererklärungen aufzunehmen. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen, um die Angaben des Stpfl. auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wenn er seinen Auftraggeber über seine steuerlichen Pflichten, z.B. alle Umsätze anzugeben, belehrt hat[2].

 

Beispiel 67

Der Angeklagte war bei K und A als Steuerberater tätig. Es oblag ihm lediglich, aufgrund der ihm zugänglich gemachten Aufzeichnungen die Einnahmen und Ausgaben auf die verschiedenen Konten der Hauptbücher richtig zu übertragen, die Konten in regelmäßigen Abständen aufzurechnen und demgemäß die Steuererklärungen und Voranmeldungen vorzubereiten. Eine Prüfung der ihm zugänglich gemachten Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit war ihm nicht übertragen und ihm auch unmöglich, da K und A dem Angeklagten wiederholt ihre Einnahmen und Ausgaben selbst in die Feder diktierten.

Das RG stellte fest: "Wer von einem Steuerpflichtigen beauftragt ist, an Hand bestimmter ihm zur Verfügung gestellter Unterlagen, auf deren Inhalt er keinen Einfluß hat, die rechnerische Ausfüllung von Voranmeldungs- und Steuererklärungsformularen vorzunehmen, macht sich keiner Steuergefährdung schuldig, wenn er die ihm gegebenen Unterlagen nicht auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit nachprüft."

Ebenso OLG Stettin[3], wo der Angeklagte aus Gefälligkeit Steuererklärungen nach den Angaben des Stpfl. ausfüllte, wobei er gelegentlich fragte, ob die Angaben nicht zu niedrig seien.

Aus den Gründen: "In dieser Richtung hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte weitere Verpflichtungen gegenüber R und M als die formell richtige Verwertung der ihm gemachten Angaben nicht habe übernehmen wollen; insb. habe er eine Nachprüfung ihrer Angaben auf ihre Richtigkeit nicht auf sich nehmen wollen."[4].

 

Rz. 115

[Autor/Stand] Hat der steuerliche Berater neben der Steuererklärung auch die Jahresabschlussarbeiten zu erledigen und die Bilanz vorzubereiten (sog. Teilauftrag), so ist im Grundsatz davon auszugehen, dass eine Prüfungspflicht nicht besteht. Das OLG Karlsruhe[6], das sich mit einer diesbezüglichen Prüfungspflicht des Beraters ausführlich auseinandersetzte, stellte hierzu fest:

"Weist der Beratungsvertrag dem Steuerberater den vorstehend beschriebenen und beschränkten Aufgabenkreis zu, und hält sich der Berater im Rahmen dieses Auftrags, darf er die ihm vom Steuerpflichtigen übergebenen Unterlagen und erteilten Auskünfte in der Regel ungeprüft verwerten, es sei denn, es seien besondere Unstimmigkeiten erkennbar, oder es bestünde aus anderen Gründen Anlaß zur Nachprüfung."

Das OLG kam im entschiedenen Fall zu dem Ergebnis, dass der Berater die ihm erteilten Informationen für plausibel und vertretbar halten und ohne weitere Prüfung der Erstellung der Bilanzen und Steuererklärungen zugrunde legen durfte. Soweit der Stpfl. zahlreiche private Ausgaben (Telefonkosten, Pkw und Unterhaltszahlungen für die Kinder) als Betriebsausgaben angesetzt hatte, legte das Gericht u.a. dar, dass dem Berater nicht nachzuweisen war, dass er die Steuerunehrlichkeit des Mandanten erkannt (u.U. also Gehilfenvorsatz hatte) bzw. infolge Leichtfertigkeit verkannt habe, was ihm erhöhte Prüfungspflichten auferlegt hätte. Für die Frage der Leichtfertigkeit hielt es das Gericht auch für unbeachtlich, dass bereits eine frühere Betriebsprüfung zu ähnlichen Beanstandungen geführt hatte. Es könne auch dahinstehen, ob von dem Berater zu fordern gewesen wäre, seinen Auftraggeber im Zuge der Vorarbeiten zu den Bilanzen nochmals jeweils ausdrücklich über seine Wahrheitspflicht gegenüber der FinB zu belehren.

Auch das OLG Bremen[7] stellte zur Prüfungspflicht des Beraters bei Aufstellung der Bilanzen fest (5. Ls.):

"Grundsätzlich ist ein Steuerberater nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen, um die Angabe des Steuerpflichtigen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, wenn er seinen Auftraggeber über seine steuerlichen Pflichten belehrt hat. Er ist auch nicht verpflichtet, die von ihm eingereichten Unterlagen auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Der Steuerberater ist nicht Sachwalter der Finanzbehörden."

Zu der Sorgfaltspflicht der Belehrung des Mandanten s. Rz. 119.

Der BGH[8] hat eine Beihilfe des Steuerberaters zur Steuerhinterziehung des Mandanten und auch eine leichtfertige Steuerverkürzung des Steuerberaters verneint, der Betriebsausgaben angesetzt hatte, ohne dass ihm entsprechende Rechnungen vorgelegt wurden, nachdem der Mandant ihm mehrfach ausdrücklich zugesagt hatte, Rechnungen über ausländische Fremdleistungen jederzeit auf eventuelle Anforderung des FA vorlegen zu können.

Abzulehnen ist da...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge