Rz. 41

[Autor/Stand] § 376 AO regelt nur einen kleinen Ausschnitt des steuerstrafrechtlichen Verjährungsrechts; Abs. 1 bestimmt abweichend von § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine verlängerte Frist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sowie eine ergänzende Ruhensregelung, Abs. 2 eröffnet ergänzend zu § 78c StGB eine zusätzliche Möglichkeit der Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung für Steuervergehen und § 376 Abs. 3 AO trifft eine Regelung zur absoluten Verjährung. Die Hauptregeln zur Strafverfolgungsverjährung finden sich hingegen in den §§ 78 ff. StGB, die gem. § 369 Abs. 2 AO auch für das Steuerstrafrecht gelten.

Dies bedeutet:

sind primär nach den genannten Vorschriften des StGB zu bestimmen (§ 369 Abs. 2 AO), soweit nicht § 376 Abs. 1 Halbs. 1 und Abs. 3 AO zur Dauer, § 376 Abs. 1 Halbs. 2 AO zum Ruhen oder § 376 Abs. 2 AO zur Unterbrechung abweichende Bestimmungen treffen.

 

Rz. 42– 43

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021

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