Rz. 41
[Autor/Stand] § 376 AO regelt nur einen kleinen Ausschnitt des steuerstrafrechtlichen Verjährungsrechts; Abs. 1 bestimmt abweichend von § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine verlängerte Frist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sowie eine ergänzende Ruhensregelung, Abs. 2 eröffnet ergänzend zu § 78c StGB eine zusätzliche Möglichkeit der Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung für Steuervergehen und § 376 Abs. 3 AO trifft eine Regelung zur absoluten Verjährung. Die Hauptregeln zur Strafverfolgungsverjährung finden sich hingegen in den §§ 78 ff. StGB, die gem. § 369 Abs. 2 AO auch für das Steuerstrafrecht gelten.
Dies bedeutet:
- Die Verjährungsfrist für Steuervergehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) sowie
- der Beginn (§ 78a StGB),
- die Dauer (§ 78 Abs. 2–4 StGB; s. Rz. 17 f.),
- die Unterbrechung (§ 78c StGB),
- das Ruhen (§ 78b StGB) und
- die Wirkung (§ 78 Abs. 1 StGB) der Verjährung
sind primär nach den genannten Vorschriften des StGB zu bestimmen (§ 369 Abs. 2 AO), soweit nicht § 376 Abs. 1 Halbs. 1 und Abs. 3 AO zur Dauer, § 376 Abs. 1 Halbs. 2 AO zum Ruhen oder § 376 Abs. 2 AO zur Unterbrechung abweichende Bestimmungen treffen.
Rz. 42– 43
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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