Rz. 157
[Autor/Stand] Nach § 78c Abs. 1 Nr. 7 StGB unterbricht auch die Eröffnung des Hauptverfahrens (s. § 385 Rz. 699 ff., 627 ff.) die Verjährung. Maßgebend ist die Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses.
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