Rz. 156

[Autor/Stand] Unterbrechungshandlung i.S.d. § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB ist die Erhebung der öffentlichen Klage (vgl. § 170 Abs. 1 StPO; s. § 385 Rz. 591, 592 ff.). Dem steht die Stellung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls gleich (§ 407 Abs. 1 Satz 4 StPO). Üblicherweise geschieht beides durch die StA, doch kann ein Strafbefehl auch von der FinB beantragt werden (§§ 400, 406 AO i.V.m. § 407 StPO). Unterbrechung tritt ein mit Eingang der Anklage- bzw. Antragsschrift bei Gericht[2]. Ist die Anklage mangels hinreichender Konkretisierung des Prozessgegenstands unwirksam, unterbricht sie die Verjährung nicht[3].

Die FinB kann darüber hinaus die Verjährungsunterbrechung durch die Stellung eines Antrags auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren herbeiführen (§ 78c Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 401 AO, §§ 440, 441 StPO).

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[2] OLG Köln v. 13.4.1976 – 1 Ss 171/76, VRS 51 (1976), 129; Wolter in SK9, § 78c StGB Rz. 21.
[3] OLG Bremen v. 24.7.1989 – Ws 104/89, StV 1990, 25.

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