Rz. 13

[Autor/Stand] § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB regelt die sog. absolute Verjährung. Trotz aller Möglichkeiten des Unterbrechens (Rz. 131 ff.) soll zur Vermeidung einer faktischen Unverjährbarkeit durch wiederholende Unterbrechungstatbestände eine Verjährung eintreten, sobald die doppelte gesetzliche Verjährungsfrist verstrichen ist. Dies ist bei der einfachen und der unbenannt schweren Steuerhinterziehung nach 2 × 5 = 10 Jahren der Fall.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Bei benannt besonders schwerer Steuerhinterziehung würde nach 2 × 15 = 30 Jahren seit Tatbeendigung (§ 78a StGB) die absolute Verjährung eintreten. Dieser ohnehin schon systemwidrig (Rz. 18) lange Zeitraum soll laut Gesetzesbegründung[3] bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht genügen, so dass mit Einführung des § 376 Abs. 3 AO (Rz. 4) die absolute Verfolgungsverjährung – stets und unabhängig von grenzüberschreitenden Sachverhalten – für benannt besonders schwere Fälle auf das 2,5-fache der Frist, also 37,5 Jahre, ausgedehnt wurde.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[3] BT-Drucks. 19/20058, 29; zu diesem Zeitpunkt galt noch die Verjährungsfrist von 10 Jahren, also 2,5 × 10 Jahre = 25 Jahre.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021

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